Agentur für Arbeit

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Ablauf
  4. Höhe der Kostenübernahme
  5. Wichtig
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Agentur für Arbeit

Einleitung

Die Agentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in bereitzustellen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG) Die Agentur für Arbeit ist in erster Linie zuständig für alle Belange, die direkt mit einer Einstellung in ein Arbeitsverhältnis verbunden sind. Mögliche Einsatzbereiche von Gebärdensprachdolmetscher*innen sind hier z. B.:
  • Antragsabgabe/Information/Klärung von Sachfragen
  • Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
  • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
  • Vorstellungsgespräch (auch für Ausbildungsplatz)
  • Arbeitslosmeldung
  • Trainingsmaßnahmen (nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Berater)
  • Arbeitsassistenz (unter bestimmten Voraussetzungen)
Die Dolmetschkosten werden in diesen Fällen direkt von der Agentur für Arbeit übernommen. (Ausnahme: Arbeitsassistenz. Hier entscheidet das Inklusionsamt, wer der zuständige Kostenträger ist.)

Voraussetzungen

Gehörlose müssen bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein als
  • Ausbildung suchend oder
  • arbeitslos (ALG-I-Empfänger*innen) oder
  • von Arbeitslosigkeit bedroht oder
  • arbeitsuchend.

Laut § 44 SGB III „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ gilt für die Übernahme von Dolmetschkosten zudem: Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. … Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen im Sinne des § 17 SGB III, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen (z.B. höherer Verdienst oder Wohnortwechsel), sind nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und gehören deshalb nicht zum förderfähigen Personenkreis.

Ablauf

Manche Agenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetscher*innen an. Gehörlose Kunden der Arbeitsagenturen können sich bei ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen. (Kontaktadressen siehe LINKS)
Falls die Agentur keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetscher*innen anbietet, sollten Gehörlose ihre zuständige Agentur fragen, ob die Agentur eine*n Dolmetscher*in bestellt, oder ob er*sie selbst eine*n Dolmetscher*in seiner*ihrer Wahl mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX) Der*die Gebärdensprachdolmetsche*in stellt seine*ihre Rechnung direkt an die Agentur für Arbeit.
Falls der*die Gehörlose ein festes Arbeitsverhältnis hat, ist in Arbeits- und Berufsfragen das Inklusionsamt der zuständige Kostenträger für Dolmetscherleistungen.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.

Wichtig

Für gehörlose Alg-II-Empfänger*innen sind die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zuständig.

ARGE

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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ARGE

Einleitung

In den meisten Kommunen in Bayern existiert eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft), die für alle dort wohnenden Arbeitslosengeld-II-Empfänger zuständig ist. Aktuell werden viele ARGEn aufgrund von Gesetzesänderungen umstrukturiert. Daher kann es auch zu Änderungen in den unten genannten Abläufen und Zuständigkeiten kommen. Einige Kommunen haben die SGB-II-Leistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende) anders organisiert (mehr Informationen siehe unter Wichtig).
Die ARGEn sind als Sozialleistungsträger verpflichtet, Gehörlosen bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)

Einsatzbereiche

Einsatzbereiche für den Einsatz ein*er Gebärdensprachdolmetscher*in sind z. B:
  • Antragstellung für Arbeitslosengeld II
  • Beratungsgespräche
Unter bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger Absprache mit der ARGE:
  • Vorstellungsgespräche bei einem*einer möglichen Arbeitgeber*in
  • Informationsveranstaltungen und Gespräche, die für eine Arbeitsaufnahme erforderlich sind

Voraussetzungen

Gehörlose müssen Arbeitslosengeld II beziehen.

Ablauf

Beratungsgespräche:
  • In der Regel erhält der*die Gehörlose eine Einladung zu einem Beratungsgespräch bei der ARGE.
  • Der*die Gehörlose informiert die zuständige ARGE darüber, dass er*sie bei der Kommunikation auf eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in angewiesen ist.
  • Normalerweise organisiert die ARGE in diesen Fällen den*die Dolmetscher*in selbst.
  • Der*die Gebärdensprachdolmetscher*in stellt seine*ihre Rechnung direkt an die ARGE entsprechend den vorher vereinbarten Konditionen.
Vorstellungsgespräche/Informationsveranstaltungen etc.:
  • Bei Vorstellungsgesprächen oder Informationsveranstaltungen kann die Finanzierung eines*einer Dolmetscher*in nur nach vorheriger Absprache mit der ARGE erfolgen.
  • Der*die Gehörlose bespricht vor dem Termin bzw. vor der Veranstaltung mit seinem*ihrem Ansprechpartner*in, ob die ARGE eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in für den Termin bestellt oder ob der*die Gehörlose selbst eine*n Dolmetscher*in organisieren soll.
  • Der*die Dolmetscher*in klärt mit der zuständigen ARGE die Formalitäten und rechnet direkt mit dieser ab.

Höhe der Kostenübernahme

Vergütungsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X

Wichtig

In einigen Kommunen in Bayern gibt es Ausnahmen. Dort sind die Leistungen des SGB II anders organisiert. Beispiele hierfür sind:

1. In den Landkreisen München und Straubing-Bogen sowie in den Städten Passau und Straubing werden die Leistungen nach SGB II zwischen Agentur für Arbeit und Kommune getrennt voneinander vollzogen. Hier gibt es keine ARGE. Das SGB-II-Team der Agentur für Arbeit kümmert sich hier um die Belange der ALG-II-Empfänger. Für manche Bereiche und Aufgaben ist hier die Kommune zuständig, z. B. für einige Leistungsberechnungen. Arbeitslose/Alg-II-Empfänger wenden sich normalerweise zuerst an die Agentur für Arbeit. Für bestimmte Aufgaben zieht dann i. d. R. die Agentur für Arbeit die Kommune hinzu.
2. In den Städten Schweinfurt und Erlangen und den Landkreisen Würzburg und Miesbach hat die gesamte SGB-II-Leistung die Kommune übernommen (Option kommunaler Trägerschaft/Optierende Kommunen). Auch hier gibt es keine ARGE. Das heißt, hier kümmert sich ausschließlich die Kommune um ALG-II-Empfänger.

(Weitere Informationen hierzu siehe LINK des STMAS.)

Gehörlose können sich bei ihrer Agentur für Arbeit erkundigen, wer an ihrem Wohnort für ALG-II-Empfänger zuständig ist (siehe LINK Agentur für Arbeit).

Bayerische Ämter und Behörden

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Kostenträger
  6. Höhe der Kostenübernahme
  7. Wichtig
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Bayerische Ämter und Behörden

Einleitung

Gehörlose haben nach der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV) das Recht auf Kommunikation mit Ämtern und Behörden und somit unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht auf die Finanzierung eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in (§ 1 BayKHV).
Zu Bayerischen Ämtern und Behörden, mit denen Gehörlose in bestimmten Fällen Kontakt aufnehmen müssen, gehören beispielsweise:
  • Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. Einwohnermeldeamt, Gesundheitsamt, Ordnungsamt)
  • Landesbehörden (z. B. Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt)

Einsatzbereiche

Der Einsatzbereich für Gebärdensprachdolmetscher*innen ist das
  • Verwaltungsverfahren.
Das heißt, Gehörlose werden unterstützt bei einer notwendigen Kommunikation mit Ämtern und Behörden von der Antragstellung bis zum endgültigen Bescheid eines Antrags. Das gilt auch für die Einlegung eines Widerspruchs bis hin zum Widerspruchsbescheid.

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose darf nur eigene Rechte wahrnehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BayKHV).
  • Der Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in muss erforderlich sein (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BayKHV).
  • Der Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in gewährleistet die notwendige Verständigung zur Wahrnehmung der Rechte des*der Gehörlosen.

Ablauf

  • Der*die Gehörlose bittet rechtzeitig vor dem Gespräch um die Hinzuziehung eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Wenn die Behörde den Einsatz bewilligt und nicht selbst eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung stellt, kann der*die Gehörlose eine*n Dolmetscher*in seiner*ihrer Wahl selbst organisieren.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit der Behörde ab.

Kostenträger

Das jeweilige Amt bzw. die zuständige Behörde

Höhe der Kostenübernahme

Die Kostenübernahme für das Dolmetscherhonorar erfolgt nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 BayKHV.

Wichtig

Gehörlose Eltern minderjähriger Kinder nehmen bei der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder immer eigene Rechte wahr! (§§ 1626, 1629 BGB)

Das bedeutet, dass gehörlose Eltern auch in Angelegenheiten, die ihr Kind betreffen, eine*n Dolmetscher*in für sich beantragen können. Dies gilt bei allen Behörden und Ämtern im oben genannten Verwaltungsverfahren (z. B. bei der Ausstellung/Beantragung von Ausweisen).

Ausnahme: Im Strafrecht gilt eine andere Regelung, z. B. bei polizeilichen Vernehmungen von Jugendlichen. Weitere Informationen siehe unter dem Schlagwort Polizei.

Bayerische Bezirke

Inhalt

  1. Einleitung
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Bayerische Bezirke

Einleitung

Die sieben Bayerischen Bezirke (siehe LINKS) sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Art. 82 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze). 
Sie sind vor allem zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie für die Hilfe zur Pflege in stationären und teilstationären Einrichtungen nach §§ 61 ff SGB XII.
Die Bayerischen Bezirke finanzieren bzw. erstatten die Kosten für den Einsatz eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in unter bestimmten Voraussetzungen in den Bereichen:
  • Studium
  • Kommunikation zwischen gehörlosen Eltern und Schule. Näheres siehe unter den Schlagworten Eltern und Schule gehörlose Kinder und Eltern und Schule hörende Kinder.
  • Kommunikation zwischen gehörlosen Eltern und Hort.
  • Kommunikation zwischen gehörlosen Eltern und Kindergarten. Näheres siehe unter den Schlagworten Kindergarten gehörlose Kinder und Kindergarten hörende Kinder.
  • Kommunikation mit den Bezirken im Verwaltungsverfahren siehe unter Bayerische Ämter und Behörden
Voraussetzungen und Abläufe: (siehe unter den jeweiligen Schlagworten)

Gericht

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ablauf
  3. Höhe der Kostenübernahme
  4. Wichtig
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Gericht

Einleitung

Bei Gerichtsverhandlungen gibt es für Gehörlose die Möglichkeit, sich mit Hilfe eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in zu verständigen, wenn er*sie als
  • Kläger*in,
  • Beklagte oder
  • Zeug*in
vor Gericht auftritt.

(§ 186 Gerichtsverfassungsgesetz)
Dies gilt für alle Gerichtszweige, also für:
  • Ordentliche Gerichtsbarkeit (= alle Gerichte, denen Strafsachen oder Rechtsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten einschl. der Freiwilligen Gerichtsbarkeit* zugewiesen sind)
  • Arbeitsgericht
  • Verwaltungsgericht
  • Sozialgericht
  • Finanzgericht
  • Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
(* Zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören z. B. Nachlassgericht, Familiengericht, Vormundschaftsgericht, Registergericht.)

Ablauf

  • Der*die Gehörlose informiert rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin das Gericht über seine*ihre Hörschädigung.
  • Anschließend muss das Gericht den*die Gehörlose*n auf sein*ihr Wahlrecht bezüglich der Kommunikationsart hinweisen. Er*sie kann wählen, ob er*sie eine schriftliche oder mündliche Verständigung will. Das Gericht kann auch eine Person hinzuziehen, um eine Verständigung zu ermöglichen, beispielsweise eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Das Gericht entscheidet, ob es dem Wunsch des*der Gehörlosen entspricht. Dabei muss es darauf achten, dass eine korrekte Verständigung gesichert ist und dass durch die gewählte Verständigungsart kein unverhältnismäßig großer Aufwand entsteht. Ein unverhältnismäßig großer Aufwand könnte z. B. entstehen, wenn die Kosten für den*die Gebärdensprachdolmetscher*in im Verhältnis zum Streitwert überdurchschnittlich hoch ausfallen.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG (§ 8, § 9 Abs. 3) anzuwenden.

Bei Verwaltungsakten der Justiz (z. B. in Grundbuch-, Vereinsregister- und Handelsregistersachen) ist für den Einsatz eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in die BayKHV anzuwenden (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BayKHV).

Für die Justizbehörden des Bundes gelten (z. B. in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters) die Kommunikationshilfenverordnung des Bundesministeriums des Innern (KHV) und zur Vergütung das JVEG (§ 8, § 9 Abs. 3).

Wichtig

Im Straf- und Bußgeldverfahren trägt die Staatskasse die Kosten für den*die Gebärdensprachdolmetscher*in auch dann, wenn der*die Gehörlose verurteilt wurde. Der*die Gehörlose muss die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen nur dann tragen, wenn er die Kosten durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise unnötig verursacht hat (§ 464c StPO). 
Ablehnung von Dolmetscher*innen:
Nach § 191 GVG können bestimmte Dolmetscher*innen vom Gericht abgelehnt werden.
(Wenn ein*e Gehörlose*r aufgrund seiner*ihrer finanziellen Situation seinen*ihren Anwalt für die Beratungsgespräche nicht selbst bezahlen kann, gibt es die Möglichkeit, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Die Finanzierung eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in im Rahmen der Beratungshilfe wird unter dem Schlagwort näher erläutert.)

Inklusionsamt

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Ablauf
  4. Höhe der Kostenübernahme
  5. Wichtig
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Inklusionsamt (früher Integrationsamt)

Einleitung

Gehörlose Arbeitnehmer*innen erhalten vom Inklusionsamt Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um das Thema Arbeits- und Berufsleben. (§ 102 ff SGB IX)

Das Inklusionsamt kann für die Beratung von Gehörlosen auch sogenannte Integrationsfachdienste beauftragen.
Im Arbeits- und Berufsleben von Gehörlosen kann das Inklusionsamt den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen bezuschussen.
(§ 102 Abs. 3 und 4 SGB IX i. V. m. §§ 17, 21, 24 und 27 SchwbAV)

Voraussetzungen

  • Der*die Arbeitnehmer*in muss gehörlos oder schwerhörig sein (Vorlage des Feststellungsbescheids vom Versorgungsamt und des Schwerbehindertenausweises des gehörlosen Mitarbeiters).
  • Der*die gehörlose bzw. schwerhörige Arbeitnehmer*in muss in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einer Festanstellung beschäftigt sein (§ 102 Abs. 2 SGB IX).

Ablauf

Die finanzielle Unerstützung durch das Inklusionsamt erfolgt als
  • Zuschuss an den Arbeitgeber (§ 27 SchwbAV),
  • Zuschuss an den Arbeitnehmer (§§ 21 und 24 SchwbAV) oder als
  • Finanzierung einer Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV).
(Nähere Informationen siehe unter den jeweiligen Schlagworten.)

Höhe der Kostenübernahme

Das Inklusionsamt bezuschusst die anfallenden Dolmetschkosten entsprechend der Empfehlungen des Integrationsamtes Bayern (ZBFS), siehe LINK. Einen eventuell entstehenden Differenzbetrag gleicht entweder der*die Arbeitgeber*in oder der*die Gehörlose selbst aus.

Wichtig

Das Inklusionsamt ist in der Frage der Kostenübernahme immer ein nachrangiger Kostenträger. Das heißt, das Inklusionsamt überprüft die Zuständigkeit und finanziert den Dolmetscheinsatz nur dann, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist.

Kirche

Kirche

In diesem Kapitel finden Sie Informationen zu:

  • Evangelische Kirche
  • Katholische Kirche

Krankenhaus/Klinik

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Höhe der Kostenübernahme
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Krankenhaus/Klinik

Einleitung

Gehörlose haben bei einer ambulanten Untersuchung im Krankenhaus oder bei einem stationären Krankenhausaufenthalt Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher*innen, sofern der Einsatz des*der Dolmetscher*in aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X, § 6 Abs. 1 SGB IX, § 6 BGG). Bis Ende 2019 gab es zwei unterschiedliche Kostenträger, je nachdem, ob der Krankenhausaufenthalt ambulant oder stationär war. Am 01.01.2020 trat das neue MDK-Reformgesetz (MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) in Kraft. Seither gilt, dass sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich jeweils die Krankenkassen Kostenträger sind und die Kosten für Dolmetscheinsätze übernehmen müssen.
 

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können z. B. zum Einsatz kommen bei:
  • Aufnahmegespräch (Anmeldung, formale Aufnahme im Krankenhaus)
  • OP-Vorgespräche mit den verschiedenen Fachärzt*innen (z. B. Risikoaufklärung, Anästhesie- und OP-Besprechung)
  • Aufnahme auf die Station
  • Therapiegespräche
  • Nachbesprechung einer Behandlung oder Operation

Ablauf

Ablauf bei einem stationären Krankenhausaufenthalt:
  • Vor dem stationären Krankenhausaufenthalt informiert der*die Gehörlose das Krankenhaus über seine*ihre Hörschädigung. Er*sie teilt ebenfalls mit, dass er*sie eine*n Dolmetscher*in zur Sicherstellung der Kommunikation benötigt und klärt mit dem Krankenhaus, ob er eine*n Dolmetscher*in selbst mitbringen kann oder ob das Krankenhaus diese*n organisiert.
  • Die Bestellung der Gebärdensprachdolmetscher*innen erfolgt dann entweder über den Gehörlosen selbst oder durch das Krankenhaus.
  • Der*die Dolmetscher*in bzw. die Vermittlungsstelle klärt vor dem Einsatz mit dem Krankenhaus die genauen Abrechnungsformalitäten.
  • Bei Notaufnahmen organisiert normalerweise das Krankenhaus den*die Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar für notwendige Einsätze direkt mit dem Krankenhaus ab.

Höhe der Kostenübernahme

Kostenträger Krankenhaus (stationär): Die Höhe des Honorars richtet sich in Anlehnung an die Vereinbarung mit den Krankenkassen (siehe LINK) in der Regel nach dem JVEG (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3).

Krankenkasse

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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Krankenkasse

Einleitung

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn der Einsatz aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X).

Einsatzbereiche

z. B.:
  • Arzt- und Zahnarztbesuch
  • Kinderarzt
  • Ambulanter Krankenhausbesuch
  • Schwangerschaftsgymnastik
  • Ärztliche Therapieformen wie z. B. Psychotherapie u. Ä.
  • Gesundheitskuren

Voraussetzungen

  • Gehörlose müssen Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse sein.
  • Der*die untersuchende Arzt*Ärztin muss auf einem Formular bestätigen, dass der Einsatz eines*r Gebärdensprachdolmetscher*in aus medizinischen Gründen notwendig war.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten auch für:
  • anspruchsberechtigte Familienmitglieder
  • die gehörlose Begleitperson eines hörenden Patienten, falls die Anwesenheit der gehörlosen Person zwingend notwendig ist (z. B. gehörlose Eltern von hörenden Kindern)

Ablauf

  • Vor dem Arztbesuch bzw. dem ambulanten Krankenhausbesuch organisiert sich der Gehörlose eine*n Dolmetscher*in, falls dies erforderlich ist.
  • Der*die Dolmetscher*in legt dem Arzt ein Formular zur Abrechnung seines*ihres Einsatzes mit der Krankenkasse vor (siehe LINK).
  • Der*die Gehörlose und der Arzt bestätigen auf dem Formular mit ihrer Unterschrift, dass der Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in notwendig war.
  • Mit diesem Formular rechnet der*die Dolmetscher*in direkt mit der Krankenkasse ab.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) anzuwenden.

Wichtig

  • Bei nicht vom Arzt verordneten therapeutischen, psychologischen, heilpädagogischen, sonderpädagogischen oder psychosozialen Leistungen besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers.
  • Bei stationären Krankenhausaufenthalten sind die Kosten für Dolmetscheinsätze in den Pflegesätzen bzw. Fallpauschalen enthalten. Der*die Gebärdensprachdolmetscher*in rechnet direkt mit den Krankenkassen ab.
  • Bei Kur und Reha-Maßnahmen zur Vorbeugung einer Erwerbsminderung ist der zuständige Kostenträger die Rentenversicherung.
  • Gesundheitskuren führen in der Regel auf Gehörlose spezialisierte Kliniken durch.
  • Für Dolmetscher*innen, die im Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher*innen Deutschlands e. V. organisiert sind, gelten gegebenenfalls gesonderte Regelungen (z. B. zu Vergütung und Abrechnung, siehe LINK).
  • Bei gehörlosen Beamten sind notwendige Einsätze von Gebärdensprachdolmetscher*innen beihilfefähig (§19b Bayerische Beihilfenverordnung). Für die Höhe der Vergütung ist das JVEG anzuwenden.
  • Für die meisten Privaten Krankenkassen gilt, dass die Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher*innen aktuell nicht einheitlich geregelt ist. Gehörlose sollten vor einer Mitgliedschaft abklären, ob und in welchem Umfang ein Einsatz eines*r Gebärdensprachdolmetscher*in von der Kasse ihrer Wahl finanziert wird.

Parteien (Politische Veranstaltungen)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Kostenträger
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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Parteien (Politische Veranstaltungen)

Einleitung

Bei großen, für die Öffentlichkeit zugänglichen parteipolitischen Veranstaltungen finanzieren die einzelnen Parteien in Bayern den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen für gehörlose Besucher.

Einsatzbereiche

z. B.:
  • Landesparteitage
  • Bundesparteitage
  • Öffentliche Kundgebungen/Kongresse/Landesversammlungen
  • Wahlkampfschlussveranstaltungen
  • Podiumsdiskussionen

Ablauf

  • Interessierte Gehörlose erkundigen sich beim jeweiligen Veranstalter (z. B bei Landesgeschäftsstellen bzw. Bundesgeschäftsstellen der Parteien), ob ein Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen für die Veranstaltung bereits geplant ist.
  • Falls durch die Partei noch kein Dolmetschereinsatz vorgesehen ist, bitten Gehörlose um den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Die Parteien prüfen den Antrag und organisieren gegebenenfalls den/die Dolmetscher.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit den Parteien ab.

Kostenträger

Die einzelnen Parteien

Höhe der Kostenübernahme

Nach Vereinbarung/Kostenvoranschlag

Wichtig

Bei der CSU sollten Anfragen möglichst von Gehörlosen-Gruppen gestellt werden (mehrere gehörlose Teilnehmer*innen).

Die FDP setzt bei speziellen Veranstaltungen zum Thema Hörschädigung/Gehörlosigkeit automatisch Gebärdensprachdolmetscher*innen ein.

Die SPD setzt bei großen Veranstaltungen automatisch - also ohne vorherigen Antrag durch Gehörlose - Gebärdensprachdolmetscher*innen ein.

BÜNDNIS 90/Die Grünen setzen bei ihren Veranstaltungen auch ohne konkrete Anfragen häufig automatisch Gebärdensprachdolmetscher*innen ein.

Rentenversicherung

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Höhe der Kostenübernahme
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Rentenversicherung

Einleitung

Die Rentenversicherung ist zuständig für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Bei Bedarf stellt die Rentenversicherung als Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer Leistungen hörbehinderten Menschen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX)

Einsatzbereiche

Den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in finanziert die Rentenversicherung bei:
  • Beratungsgesprächen
  • Medizinischer Rehabilitation
  • Beruflicher Rehabilitation, gegebenenfalls auch als Arbeitsassistenz
Voraussetzungen und Ablauf sind unter dem jeweiligen Stichwort näher beschrieben.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) anzuwenden.

Stiftungen

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Ablauf
  4. Wichtig
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Stiftungen

Einleitung

In manchen Situationen gibt es keinen Kostenträger, der den Einsatz eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in per Gesetz finanziert. In anderen Situationen liegt vom zuständigen Kostenträger zum Einsatztermin des*der Dolmetscher*in noch keine Bewilligung für die Finanzierung vor.

Damit Gehörlose in dieser Lage nicht hilflos bleiben müssen, sind Stiftungsgelder zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher*innen von enormer Bedeutung.
Das GIB wird diesbezüglich bezuschusst von der Bayerischen Stiftung für Kriegsopfer und Menschen mit Behinderung und dem Bayerischen Invaliden-, Witwen- und Waisenfonds. Das GIB verteilt diese Stiftungsgelder eigenverantwortlich an die Vermittlungsstellen in Bayern.
Die Vermittlungsstellen verfügen darüber hinaus teilweise noch über weitere Fördermittel (z. B. von der Stadt München oder den Bayerischen Bezirken), die sie für Dolmetscheinsätze verwenden können, wenn die Kostenübernahme nicht geklärt ist.

Voraussetzungen

Gehörlose müssen sich also an die zuständige Vermittlungsstelle wenden, um von diesen Stiftungsmitteln profitieren zu können. 
  • Es gibt keinen zuständigen öffentlich-rechtlichen Kostenträger für die Finanzierung des Dolmetscheinsatzes oder 
  • die Bewilligung durch den Kostenträger liegt zum Einsatztermin trotz rechtzeitiger Antragstellung noch nicht vor. 

Ablauf

  • Gehörlose stellen bei der für den Einsatz zuständigen Vermittlungsstelle einen Antrag auf Kostenbezuschussung aus Stiftungsmitteln.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet direkt mit der Vermittlungsstelle nach deren Bedingungen ab.

Wichtig

Falls der öffentlich-rechtliche Kostenträger im Nachhinein doch noch den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in bewilligt, muss der*die Dolmetscher*in die vorsorglich gewährten Stiftungsmittel in vollem Umfang an die Vermittlungsstelle zurückzahlen.