Skip to main content
A A A

Bayerische Ämter und Behörden

Bayerische Ämter und Behörden

Gehörlose haben nach der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV) das Recht auf Kommunikation mit Ämtern und Behörden und somit unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht auf die Finanzierung eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in (§ 1 BayKHV).
Zu Bayerischen Ämtern und Behörden, mit denen Gehörlose in bestimmten Fällen Kontakt aufnehmen müssen, gehören beispielsweise:
  • Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. Einwohnermeldeamt, Gesundheitsamt, Ordnungsamt)
  • Landesbehörden (z. B. Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt)

Einsatzbereiche

Der Einsatzbereich für Gebärdensprachdolmetscher*innen ist das
  • Verwaltungsverfahren.
Das heißt, Gehörlose werden unterstützt bei einer notwendigen Kommunikation mit Ämtern und Behörden von der Antragstellung bis zum endgültigen Bescheid eines Antrags. Das gilt auch für die Einlegung eines Widerspruchs bis hin zum Widerspruchsbescheid.

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose darf nur eigene Rechte wahrnehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BayKHV).
  • Der Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in muss erforderlich sein (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BayKHV).
  • Der Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in gewährleistet die notwendige Verständigung zur Wahrnehmung der Rechte des*der Gehörlosen.

Ablauf

  • Der*die Gehörlose bittet rechtzeitig vor dem Gespräch um die Hinzuziehung eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Wenn die Behörde den Einsatz bewilligt und nicht selbst eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung stellt, kann der*die Gehörlose eine*n Dolmetscher*in seiner*ihrer Wahl selbst organisieren.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit der Behörde ab.

Kostenträger

Das jeweilige Amt bzw. die zuständige Behörde

Höhe der Kostenübernahme

Die Kostenübernahme für das Dolmetscherhonorar erfolgt nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 BayKHV.

Wichtig

Gehörlose Eltern minderjähriger Kinder nehmen bei der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder immer eigene Rechte wahr! (§§ 1626, 1629 BGB)

Das bedeutet, dass gehörlose Eltern auch in Angelegenheiten, die ihr Kind betreffen, eine*n Dolmetscher*in für sich beantragen können. Dies gilt bei allen Behörden und Ämtern im oben genannten Verwaltungsverfahren (z. B. bei der Ausstellung/Beantragung von Ausweisen).

Ausnahme: Im Strafrecht gilt eine andere Regelung, z. B. bei polizeilichen Vernehmungen von Jugendlichen. Weitere Informationen siehe unter dem Schlagwort Polizei.

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

In Verbindung bleiben

Rechtliches