Gehörlose haben nach der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV) das Recht auf Kommunikation mit Ämtern und Behörden und somit unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht auf die Finanzierung eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in (§ 1 BayKHV).
Zu Bayerischen Ämtern und Behörden, mit denen Gehörlose in bestimmten Fällen Kontakt aufnehmen müssen, gehören beispielsweise:
- Stadt- und Gemeindeverwaltungen (z. B. Einwohnermeldeamt, Gesundheitsamt, Ordnungsamt)
- Landesbehörden (z. B. Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt)
Der Einsatzbereich für Gebärdensprachdolmetscher*innen ist das
Das heißt, Gehörlose werden unterstützt bei einer notwendigen Kommunikation mit Ämtern und Behörden von der Antragstellung bis zum endgültigen Bescheid eines Antrags. Das gilt auch für die Einlegung eines Widerspruchs bis hin zum Widerspruchsbescheid.
Das jeweilige Amt bzw. die zuständige Behörde
Gehörlose Eltern minderjähriger Kinder nehmen bei der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder immer eigene Rechte wahr! (
§§ 1626,
1629 BGB)
Das bedeutet, dass gehörlose Eltern auch in Angelegenheiten, die ihr Kind betreffen, eine*n Dolmetscher*in für sich beantragen können. Dies gilt bei allen Behörden und Ämtern im oben genannten Verwaltungsverfahren (z. B. bei der Ausstellung/Beantragung von Ausweisen).
Ausnahme: Im Strafrecht gilt eine andere Regelung, z. B. bei polizeilichen Vernehmungen von Jugendlichen. Weitere Informationen siehe unter dem Schlagwort
Polizei.