Polizei
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Einleitung
Polizeidienststellen sind Behörden des Freistaats Bayern. Als Träger der öffentlichen Gewalt finanzieren die Polizeidienststellen den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in für Gehörlose.
(§ 1 Abs. 2 BayKHV und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG)
(§ 1 Abs. 2 BayKHV und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG)
Einsatzbereiche
Polizeibehörden beauftragen und bezahlen Gebärdensprachdolmetscher*innen für Gehörlose z. B. bei:
- Vorladungen
- Anzeigeerstattung
- Vernehmungen
- Belehrungen
Ablauf
- Der*die Gehörlose muss die Polizei vorab informieren, dass der Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in notwendig ist.
- Die Polizei organisiert und beauftragt in den meisten Fällen selbst eine*n Dolmetscher*in.
- De*dier Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt wie vereinbart mit der Polizei ab
Kostenträger
Polizei
Höhe der Kostenübernahme
Die Vergütung richtet sich nach § 3 BayKHV.
Wichtig
Ausnahme: Wird ein*e Dolmetscher*in im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Straf- oder Bußgeldverfahren von der Polizei herangezogen, greift § 186 GVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 JVEG. In diesen Fällen wird die Dolmetscherrechnung von der Polizei der Staatsanwaltschaft zur Begleichung übersandt.
Kinder im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren sind im Strafrecht zum Teil schon strafmündig. Für sie gilt das Jugendstrafrecht. Eltern können ihre Kinder in diesem Alter z. B. bei polizeilichen Vernehmungen nicht gesetzlich vertreten. Die Polizei ist in diesen Fällen nicht dazu verpflichtet, die Dolmetscherkosten für gehörlose Eltern zu übernehmen, wenn diese bei der Vernehmung des Jugendlichen dabei sein möchten. Weitere Informationen zur Vertretung von hörenden Kindern durch ihre gehörlosen Eltern (Wahrnehmung eigener Rechte) siehe unter Bayerische Ämter und Behörden.