Polizeidienststellen sind Behörden des Freistaats Bayern. Als Träger der öffentlichen Gewalt finanzieren die Polizeidienststellen den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in für Gehörlose.
(
§ 1 Abs. 2 BayKHV und
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG)
Polizeibehörden beauftragen und bezahlen Gebärdensprachdolmetscher*innen für Gehörlose z. B. bei:
- Vorladungen
- Anzeigeerstattung
- Vernehmungen
- Belehrungen
Die Vergütung richtet sich nach
§ 3 BayKHV.
Ausnahme: Wird ein*e Dolmetscher*in im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Straf- oder Bußgeldverfahren von der Polizei herangezogen, greift
§ 186 GVG in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 JVEG. In diesen Fällen wird die Dolmetscherrechnung von der Polizei der Staatsanwaltschaft zur Begleichung übersandt.
Kinder im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren sind im Strafrecht zum Teil schon strafmündig. Für sie gilt das Jugendstrafrecht. Eltern können ihre Kinder in diesem Alter z. B. bei polizeilichen Vernehmungen nicht gesetzlich vertreten. Die Polizei ist in diesen Fällen nicht dazu verpflichtet, die Dolmetscherkosten für gehörlose Eltern zu übernehmen, wenn diese bei der Vernehmung des Jugendlichen dabei sein möchten. Weitere Informationen zur Vertretung von hörenden Kindern durch ihre gehörlosen Eltern (Wahrnehmung eigener Rechte) siehe unter
Bayerische Ämter und Behörden.