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Krankenhaus/Klinik

Krankenhaus/Klinik

Gehörlose haben bei einer ambulanten Untersuchung im Krankenhaus oder bei einem stationären Krankenhausaufenthalt Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher*innen, sofern der Einsatz des*der Dolmetscher*in aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X, § 6 Abs. 1 SGB IX, § 6 BGG). Bis Ende 2019 gab es zwei unterschiedliche Kostenträger, je nachdem, ob der Krankenhausaufenthalt ambulant oder stationär war. Am 01.01.2020 trat das neue MDK-Reformgesetz (MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) in Kraft. Seither gilt, dass sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich jeweils die Krankenkassen Kostenträger sind und die Kosten für Dolmetscheinsätze übernehmen müssen.
 

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können z. B. zum Einsatz kommen bei:
  • Aufnahmegespräch (Anmeldung, formale Aufnahme im Krankenhaus)
  • OP-Vorgespräche mit den verschiedenen Fachärzt*innen (z. B. Risikoaufklärung, Anästhesie- und OP-Besprechung)
  • Aufnahme auf die Station
  • Therapiegespräche
  • Nachbesprechung einer Behandlung oder Operation

Ablauf

Ablauf bei einem stationären Krankenhausaufenthalt:
  • Vor dem stationären Krankenhausaufenthalt informiert der*die Gehörlose das Krankenhaus über seine*ihre Hörschädigung. Er*sie teilt ebenfalls mit, dass er*sie eine*n Dolmetscher*in zur Sicherstellung der Kommunikation benötigt und klärt mit dem Krankenhaus, ob er eine*n Dolmetscher*in selbst mitbringen kann oder ob das Krankenhaus diese*n organisiert.
  • Die Bestellung der Gebärdensprachdolmetscher*innen erfolgt dann entweder über den Gehörlosen selbst oder durch das Krankenhaus.
  • Der*die Dolmetscher*in bzw. die Vermittlungsstelle klärt vor dem Einsatz mit dem Krankenhaus die genauen Abrechnungsformalitäten.
  • Bei Notaufnahmen organisiert normalerweise das Krankenhaus den*die Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar für notwendige Einsätze direkt mit dem Krankenhaus ab.

Höhe der Kostenübernahme

Kostenträger Krankenhaus (stationär): Die Höhe des Honorars richtet sich in Anlehnung an die Vereinbarung mit den Krankenkassen (siehe LINK) in der Regel nach dem JVEG (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3).

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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