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Kindergarten Eltern/gl - Kind/gl

Kindergarten Eltern/gl - Kind/gl

Gehörlose Eltern mit einem gehörlosen Kind in einem Kindergarten können eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in hinzuziehen, wenn sie sich mit dem Kindergarten verständigen müssen.

Einsatzbereiche

Einsatzbereiche für Gebärdensprachdolmetscher*innen im Kindergarten sind z. B.:
  • Elternabende
  • Elternsprechstunden
  • notwendige Gespräche zwischen Eltern und Erziehern
  • Informationsveranstaltungen im Kindergarten

Ablauf

Der Ablauf der Antragstellung erfolgt wie bei Eltern und Schule gehörlose Kinder.

Kostenträger

Bayerische Bezirke

Höhe der Kostenübernahme

In Bayern gibt es zwei verschiedene Vorgehensweisen bei der Kostenübernahme.
1. In den meisten Bezirken wird wie folgt vergütet:

Die Übernahme der Dolmetschkosten dient dem Ausgleich der Hörschädigung des Kindes und der Förderung des Kindergartenbesuchs. Es handelt sich hier um eine (Eingliederungs-)Hilfe für ein gehörloses Kind.

Eine Prüfung von Einkommen und Vermögen und eine Kostenbeteiligung der Eltern bzw. des Kindes sind hier nicht vorgesehen. (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)

Die Höhe der Kostenübernahme erfolgt nach den Richtlinien für Eingliederungshilfe des jeweiligen Bezirks.
2. Ausnahme:

Beim Bezirk von Oberbayern wird über die entstehenden Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Eltern nach dem SGB XII entschieden. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch der Eltern auf Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

In diesem Fall erfolgt eine Prüfung der Eltern auf Einkommen und Vermögen. Die Kosten für den*die Dolmetscher*in werden nur übernommen, wenn die gehörlosen Eltern unterhalb einer bestimmten Einkommens-/Vermögensgrenze liegen.

Sofern die Kosten übernommen werden, erfolgt dies entsprechend der Richtlinien des Bezirks von Oberbayern für Eingliederungshilfe.

Wichtig

Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung müssen die gehörlosen Eltern ihre Hörbehinderung nachweisen, z. B. durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und des Schwerbehindertenausweises. Das Merkzeichen Gl (Gehörlos) ist nicht Leistungsvoraussetzung.

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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Rechtliches