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Schule Eltern/gl - Kind/gl

Schule Eltern/gl - Kind/gl

Gehörlose Eltern mit einem gehörlosen Kind in einer Regelschule oder einer Gehörlosenschule haben einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn sie sich mit der Schule verständigen müssen.

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können zum Einsatz kommen z. B. bei:
  • Elternabenden
  • Elternbeiratssitzungen
  • Elternsprechstunden
  • notwendigen Gesprächen mit Lehrern bzw. der Schulleitung
  • Informationsveranstaltungen in der Schule
Dazu gehören auch  Schulpflichtpraktika: Diese gelten als Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe auf Bildung. Sie können gemäß § 112 SGB 9 und § 138 SGB 9 bei den bayerischen Bezirken beantragt und ohne Einkommens- und Vermögensprüfung gewährt werden.
 
Nicht dazu gehören z. B. Schulausflüge, Abschlussfeiern, Elternstammtische.

Näheres zum Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bei schulischen Veranstaltungen an Schwerhörigen- und Gehörlosenschulen siehe unter Schulveranstaltungen an Förderzentren.

Ablauf

  • Die Eltern stellen vor dem Gesprächstermin einen Antrag auf die Gewährung der Kostenübernahme für den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in beim zuständigen Bezirk, gegebenenfalls mit einem Kostenvoranschlag eines Gebärdensprachdolmetschers. (Zum genauen Ablauf beim jeweils zuständigen Bezirk und den notwendigen Formularen siehe LINKS.)
    (Bitte beachten: Für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz der Eltern entscheidend, nicht der Ort der Schule.)
  • Nach Erhalt der Kostenübernahmebestätigung vom Bezirk beauftragen die Eltern eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in stellt seine*ihre Rechnung direkt beim zuständigen Bezirk nach den dort gültigen Richtlinien. Bei manchen Bezirken muss hierfür ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden.

Kostenträger

Bayerische Bezirke

Höhe der Kostenübernahme

In Bayern gibt es zwei verschiedene Vorgehensweisen bei der Kostenübernahme:

1. In den meisten Bezirken wird wie folgt vergütet:

Die Übernahme der Dolmetschkosten dient dem Ausgleich der Hörschädigung des Kindes und der Förderung des Schulbesuches. Es handelt sich hier um eine (Eingliederungs-)Hilfe für ein gehörloses Kind.

Eine Prüfung von Einkommen und Vermögen und eine Kostenbeteiligung der Eltern bzw. des Kindes sind nicht vorgesehen. (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)

Die Höhe der Kostenübernahme erfolgt nach den Richtlinien des jeweiligen Bezirks.
2. Ausnahme:

Beim Bezirk von Oberbayern wird über die entstehenden Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Eltern nach dem SGB XII entschieden. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch der Eltern auf Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. In diesem Fall erfolgt eine Prüfung der Eltern auf Einkommen und Vermögen. Die Kosten für den*die Dolmetscher*in werden nur übernommen, wenn die gehörlosen Eltern unterhalb einer bestimmten Einkommens-/Vermögensgrenze liegen.

Sofern die Kosten übernommen werden, erfolgt dies nach den Richtlinien des Bundesteilhabegesetzes BTHG.

Wichtig

Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung müssen die gehörlosen Eltern ihre Hörbehinderung nachweisen, z. B. durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und des Schwerbehindertenausweises. Das Merkzeichen GL (Gehörlos) ist nicht Leistungsvoraussetzung.

In manchen Bezirken kann die Antragstellung auch über die zuständige Vermittlungsstelle erfolgen, die dann mit dem Bezirk den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in organisiert.

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

In Verbindung bleiben

Rechtliches