Gehörlose Eltern mit einem gehörlosen Kind in einer Regelschule oder einer Gehörlosenschule haben einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn sie sich mit der Schule verständigen müssen.
Gebärdensprachdolmetscher*innen können zum Einsatz kommen z. B. bei:
- Elternabenden
- Elternbeiratssitzungen
- Elternsprechstunden
- notwendigen Gesprächen mit Lehrern bzw. der Schulleitung
- Informationsveranstaltungen in der Schule
Nicht dazu gehören z. B. Schulausflüge, Abschlussfeiern, Elternstammtische.
Näheres zum Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bei
schulischen Veranstaltungen an Schwerhörigen- und Gehörlosenschulen siehe unter
Schulveranstaltungen an Förderzentren.
In Bayern gibt es zwei verschiedene Vorgehensweisen bei der Kostenübernahme:
1. In den meisten Bezirken wird wie folgt vergütet: Die Übernahme der Dolmetschkosten dient dem Ausgleich der Hörschädigung des Kindes und der Förderung des Schulbesuches. Es handelt sich hier um eine (Eingliederungs-)Hilfe für ein gehörloses Kind.
Eine Prüfung von Einkommen und Vermögen und eine Kostenbeteiligung der Eltern bzw. des Kindes sind nicht vorgesehen. (
§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)
Die Höhe der Kostenübernahme erfolgt nach den Richtlinien des jeweiligen Bezirks.