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Medizinische Rehabilitation (Rentenversicherung)

Medizinische Rehabilitation

Immer wenn eine schwerwiegende Erkrankung bzw. eine Behinderung die Erwerbsfähigkeit eines*einer gehörlosen Arbeitnehmer*in gefährdet oder vermindert, kann die Medizinische Rehabilitation helfen, diese Gefährdung bzw. Verminderung zu beseitigen oder zu mildern.

Die Medizinische Rehabilitation soll dem Arbeitnehmer helfen, möglichst lange im Berufsleben bleiben zu können.

Falls Gehörlose nicht in speziellen Gehörloseneinrichtungen behandelt werden, haben sie bei notwendigem Bedarf Anspruch auf den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX)

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können bei folgenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zum Einsatz kommen:
  • ärztliche Untersuchungen im Auftrag der Rentenversicherung
  • medizinische Heilverfahren (Kuren)
  • Anschlussheilbehandlung nach einer Akutbehandlung im Krankenhaus, z. B. nach einer Operation (z. B. Bandscheibenschäden, Herzinfarkt, Bypass-Operationen)
  • onkologische Rehabilitation nach einer abgeschlossenen Behandlung wegen einer Krebserkrankung
  • Entwöhnungsbehandlung bei einer Suchterkrankung
  • Kinderrehabilitation für Kinder, deren Erkrankung voraussichtlich Auswirkungen auf die spätere Erwerbstätigkeit hat
  • psychische Rehabilitation (z. B. Neurosen, Depressionen)
Gehörlose müssen für die Bewilligung einer Medizinischen Rehabilitation bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Detaillierte Auskünfte dazu erteilt die Rentenversicherung. Näheres zum Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für ein Beratungsgespräch siehe unter Beratungsgespräche Rentenversicherung.

Voraussetzungen

Ein notwendiger Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen wird von der Rentenversicherung finanziert, wenn
  • eine Medizinische Rehabilitation bewilligt wurde und
  • es erforderlich ist, dass der*die betroffene Gehörlose in einer hörenden Einrichtung behandelt wird. (Dies ist unter Umständen notwendig, wenn in einer Einrichtung für Gehörlose bestimmte Erkrankungen nicht behandelt werden können.)

Ablauf

  • Der*die Gehörlose informiert die Rentenversicherung und die behandelnde Kureinrichtung rechtzeitig über seine Behinderung.
  • Die Einrichtung klärt mit der Rentenversicherung die Kostenübernahme für den*die Dolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit der Einrichtung ab.

Kostenträger

Rentenversicherung

Höhe der Kostenübernahme

Die Abrechnung erfolgt nach den Konditionen der Einrichtung.

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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