Beratungsgespräch (Rentenversicherung)
Beratungsgespräch (Rentenversicherung)
Einleitung
Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung (siehe LINKS) beraten bei allen Fragen rund um die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung. Wenn Gehörlose eine Beratung benötigen, haben sie Anspruch auf den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX)
Ablauf
- Gehörlose informieren die Beratungsstelle bei der ersten Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Fax) über ihre Hörschädigung bzw. Gehörlosigkeit und vereinbaren einen Beratungstermin.
- Dabei klären sie ab, ob die Beratungsstelle eine*n Dolmetscher*in bereitstellt oder ob sie selbst eine*n Dolmetscher*in organisieren müssen.
- Der*die Dolmetscher*in klärt mit der Beratungsstelle oder dem zuständigen Berater die Abrechnungsmodalitäten und rechnet sein*ihr Honorar direkt mit der Rentenversicherung ab.
Höhe der Kostenübernahme
Zur Vergütung ist das JVEG (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) anzuwenden.