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Kindergarten Eltern/gl - Kind/h

Kindergarten Eltern/gl - Kind/h

Wenn gehörlose Eltern eines hörenden Kindes mit dem Kindergarten kommunizieren müssen, können sie für verschiedene Situationen die Finanzierung eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in beantragen.

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können z. B. zum Einsatz kommen bei:
  • Elternabenden
  • Elternsprechstunden
  • notwendigen Gesprächen zwischen Eltern und Erziehern
  • Informationsveranstaltungen im Kindergarten
In den verschiedenen bayerischen Bezirken gibt es in diesen Fällen unterschiedliche Regelungen zur Finanzierung eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in. Gehörlose sollten sich immer rechtzeitig vor einem Dolmetscheinsatz bei ihrem zuständigen Bezirk nach der dort geltenden Vorgehensweise erkundigen.
Je nach Bezirk gibt es in Bayern folgende Regelungen:

1. Gleichstellung von Kindergarten und Schule:

Kindergärten werden in diesem Fall als Teil der (vor-)schulischen Erziehung angesehen und durch interne Regelungen des Bezirks den Regelungen bei der Kommunikation von gehörlosen Eltern mit der Schule gleichgestellt (siehe Eltern und Schule hörende Kinder). (BayBGG Art. 11 Abs. 1 Satz 3)
2. Finanzierung über die Eingliederungshilfe:

In diesem Fall werden die Eltern bezuschusst. Das bedeutet, dass sie nur bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf die Finanzierung eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in haben und sie bei der Antragstellung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Für Eltern mit einem für diese Finanzierung zu hohen Einkommen kann dies zu der nachteiligen Situation führen, dass die Dolmetschkosten nicht übernommen werden, da diese eine Form der Sozialhilfe nach SGB XII ist.
3. Finanzierung über Pauschalregelungen:

Um eine Benachteiligung von Eltern hörender Kinder gegenüber Eltern gehörloser Kinder zu vermeiden (siehe Kindergarten gehörlose Kinder) und um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, lösen einige Bezirke oben genannte Einsätze an Kindergärten über eine Pauschalregelung. Die Bezirke stellen den Vermittlungsstellen (LINK) pauschal einen bestimmten Betrag zur Verfügung. Daraus können die Vermittlungsstellen eigenverantwortlich die oben genannten Einsätze bezahlen.

Ablauf

1. Bei Gleichstellung von Kindergarten und Schule:
siehe unter dem Schlagwort Eltern und Schule hörende Kinder.
2. Bei einer Finanzierung über die Eingliederungshilfe:
Die Eltern füllen bei ihrem zuständigen Bezirk einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe aus. In diesem Fall wird der*die Dolmetscher*in nur dann bezahlt, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Der Bezirk prüft den Antrag. Bei einer Bewilligung können die Eltern eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in beauftragen. Der*die Dolmetscher*in führt den Auftrag entsprechend der geltenden Richtlinien beim zuständigen Bezirk durch und rechnet direkt mit diesem ab.
3. Bei Pauschalregelung:
Die Eltern stellen den Antrag bei der zuständigen Vermittlungsstelle (siehe hierzu unter dem Schlagwort Stiftungen).

Kostenträger

Zuständige Kostenträger sind immer die Bayerischen Bezirke als überörtliche Träger der Sozialhilfe (Art. 82 AGSG)

Höhe der Kostenübernahme

  1. Bei Gleichstellung von Kindergarten und Schule:
    nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayKHV
  2. Bei Eingliederungshilfe:
    nach den Richtlinien der zuständigen Bezirke
  3. Bei Pauschalregelung:
    nach den Richtlinien der Vermittlungsstellen

Wichtig

Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung müssen die gehörlosen Eltern ihre Hörbehinderung nachweisen, z. B. durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und des Schwerbehindertenausweises. Das Merkzeichen GL (Gehörlos) ist nicht Leistungsvoraussetzung.

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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