Stiftungen
Stiftungen
Einleitung
In manchen Situationen gibt es keinen Kostenträger, der den Einsatz eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in per Gesetz finanziert. In anderen Situationen liegt vom zuständigen Kostenträger zum Einsatztermin des*der Dolmetscher*in noch keine Bewilligung für die Finanzierung vor.
Damit Gehörlose in dieser Lage nicht hilflos bleiben müssen, sind Stiftungsgelder zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher*innen von enormer Bedeutung.
Damit Gehörlose in dieser Lage nicht hilflos bleiben müssen, sind Stiftungsgelder zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher*innen von enormer Bedeutung.
Das GIB wird diesbezüglich bezuschusst von der Bayerischen Stiftung für Kriegsopfer und Menschen mit Behinderung und dem Bayerischen Invaliden-, Witwen- und Waisenfonds. Das GIB verteilt diese Stiftungsgelder eigenverantwortlich an die Vermittlungsstellen in Bayern.
Die Vermittlungsstellen verfügen darüber hinaus teilweise noch über weitere Fördermittel (z. B. von der Stadt München oder den Bayerischen Bezirken), die sie für Dolmetscheinsätze verwenden können, wenn die Kostenübernahme nicht geklärt ist.
Voraussetzungen
Gehörlose müssen sich also an die zuständige Vermittlungsstelle wenden, um von diesen Stiftungsmitteln profitieren zu können.
- Es gibt keinen zuständigen öffentlich-rechtlichen Kostenträger für die Finanzierung des Dolmetscheinsatzes oder
- die Bewilligung durch den Kostenträger liegt zum Einsatztermin trotz rechtzeitiger Antragstellung noch nicht vor.
Ablauf
- Gehörlose stellen bei der für den Einsatz zuständigen Vermittlungsstelle einen Antrag auf Kostenbezuschussung aus Stiftungsmitteln.
- Der*die Dolmetscher*in rechnet direkt mit der Vermittlungsstelle nach deren Bedingungen ab.
Wichtig
Falls der öffentlich-rechtliche Kostenträger im Nachhinein doch noch den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in bewilligt, muss der*die Dolmetscher*in die vorsorglich gewährten Stiftungsmittel in vollem Umfang an die Vermittlungsstelle zurückzahlen.