Beratungshilfe
Beratungshilfe
Einleitung
Damit alle Menschen ihre Rechte wahrnehmen können und nicht aus finanziellen Gründen darauf verzichten müssen, gibt es nach dem Beratungshilfegesetz einen Anspruch auf Beratungshilfe.
Gehörlose können bei ihrem zuständigen Amtsgericht oder direkt bei einem*er Rechtsanwalt*in einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.
Gehörlose können bei ihrem zuständigen Amtsgericht oder direkt bei einem*er Rechtsanwalt*in einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.
Einsatzbereiche
Gespräche mit Rechtsanwälten im außergerichtlichen Verfahren und den dafür notwendigen Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers.
Voraussetzungen
- Beratungshilfe erteilt das Amtsgericht, wenn der Gehörlose finanziell nicht in der Lage ist, selbst eine*n Anwalt*in zu finanzieren.
- Bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen hierbei nicht überschritten werden.
Ablauf
- Der*die Gehörlose stellt einen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht und informiert über seine Behinderung. (Vordrucke gibt es bei jedem Gericht und bei den Rechtsanwälten sowie im Internet; siehe LINK)
- Das Amtsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllt sind.
- Wird Beratungshilfe vom Amtsgericht bewilligt, erhält der*die Gehörlose einen Berechtigungsschein.
- Mit dem Berechtigungsschein kann der*die Gehörlose eine*n Rechtsanwalt*in seiner Wahl aufsuchen.
- Ein*e Gebärdensprachdolmetscher*in kann immer hinzugezogen werden, wenn der*die Anwalt*in die Rechtslage als kompliziert einstuft und wenn keine Familienangehörigen als Dolmetscher zur Verfügung stehen.
- Der*die Gehörlose kann entweder selbst bei der Rechtsantragstelle die Kostenübernahme für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in beantragen oder der*die Anwalt*in klärt mit der Rechtsantragstelle, ob die Kosten für den Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in übernommen werden.
- Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar über den*die Rechtsanwalt*in ab.
- Der*die Rechtsanwalt*in bekommt anschließend die Kosten für den*die Dolmetscher*in vom Gericht erstattet.
Kostenträger
Zuständiges Amtsgericht
Höhe der Kostenübernahme
Die Kostenübernahme für Einsätze im Rahmen der Beratungsgespräche erfolgt nach § 8 und § 9 Abs. 3 JVEG.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zum Thema Beratungshilfe finden Sie unter Bundesjustizministerium und Prozesskostenfinanzierung.