Damit alle Menschen ihre Rechte wahrnehmen können und nicht aus finanziellen Gründen darauf verzichten müssen, gibt es nach dem Beratungshilfegesetz einen Anspruch auf Beratungshilfe.
Gehörlose können bei ihrem zuständigen Amtsgericht oder direkt bei einem*er Rechtsanwalt*in einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.
Gespräche mit Rechtsanwälten im außergerichtlichen Verfahren und den dafür notwendigen Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers.
Die Kostenübernahme für Einsätze im Rahmen der Beratungsgespräche erfolgt nach
§ 8 und
§ 9 Abs. 3 JVEG.
Weitere Informationen zum Thema Beratungshilfe stellt das Bundesjustizministerium im Internet zur Verfügung (siehe LINK).