Agentur für Arbeit
Agentur für Arbeit
Einleitung
- Antragsabgabe/Information/Klärung von Sachfragen
- Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
- Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
- Vorstellungsgespräch (auch für Ausbildungsplatz)
- Arbeitslosmeldung
- Trainingsmaßnahmen (nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Berater)
- Arbeitsassistenz (unter bestimmten Voraussetzungen)
Voraussetzungen
- Ausbildung suchend oder
- arbeitslos (ALG-I-Empfänger*innen) oder
- von Arbeitslosigkeit bedroht oder
- arbeitsuchend.
Laut § 44 SGB III „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ gilt für die Übernahme von Dolmetschkosten zudem: Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. … Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen im Sinne des § 17 SGB III, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen (z.B. höherer Verdienst oder Wohnortwechsel), sind nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und gehören deshalb nicht zum förderfähigen Personenkreis.