Inklusionsamt
Inklusionsamt (früher Integrationsamt)
Einleitung
Gehörlose Arbeitnehmer*innen erhalten vom Inklusionsamt Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um das Thema Arbeits- und Berufsleben. (§ 102 ff SGB IX)
Das Inklusionsamt kann für die Beratung von Gehörlosen auch sogenannte Integrationsfachdienste beauftragen.
Das Inklusionsamt kann für die Beratung von Gehörlosen auch sogenannte Integrationsfachdienste beauftragen.
Im Arbeits- und Berufsleben von Gehörlosen kann das Inklusionsamt den Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen bezuschussen.
(§ 102 Abs. 3 und 4 SGB IX i. V. m. §§ 17, 21, 24 und 27 SchwbAV)
(§ 102 Abs. 3 und 4 SGB IX i. V. m. §§ 17, 21, 24 und 27 SchwbAV)
Voraussetzungen
- Der*die Arbeitnehmer*in muss gehörlos oder schwerhörig sein (Vorlage des Feststellungsbescheids vom Versorgungsamt und des Schwerbehindertenausweises des gehörlosen Mitarbeiters).
- Der*die gehörlose bzw. schwerhörige Arbeitnehmer*in muss in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einer Festanstellung beschäftigt sein (§ 102 Abs. 2 SGB IX).
Ablauf
Die finanzielle Unerstützung durch das Inklusionsamt erfolgt als
- Zuschuss an den Arbeitgeber (§ 27 SchwbAV),
- Zuschuss an den Arbeitnehmer (§§ 21 und 24 SchwbAV) oder als
- Finanzierung einer Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV).
Höhe der Kostenübernahme
Das Inklusionsamt bezuschusst die anfallenden Dolmetschkosten entsprechend der Empfehlungen des Integrationsamtes Bayern (ZBFS), siehe LINK. Einen eventuell entstehenden Differenzbetrag gleicht entweder der*die Arbeitgeber*in oder der*die Gehörlose selbst aus.
Wichtig
Das Inklusionsamt ist in der Frage der Kostenübernahme immer ein nachrangiger Kostenträger. Das heißt, das Inklusionsamt überprüft die Zuständigkeit und finanziert den Dolmetscheinsatz nur dann, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist.