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Rentenversicherung

Rentenversicherung

Die Rentenversicherung ist zuständig für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Bei Bedarf stellt die Rentenversicherung als Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer Leistungen hörbehinderten Menschen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX)

Einsatzbereiche

Den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in finanziert die Rentenversicherung bei: Voraussetzungen und Ablauf sind unter dem jeweiligen Stichwort näher beschrieben.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) anzuwenden.

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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Rechtliches