Die Rentenversicherung ist zuständig für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung und/oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
Bei Bedarf stellt die Rentenversicherung als Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer Leistungen hörbehinderten Menschen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung. (
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und
§§ 6 und
57 SGB IX)
Den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in finanziert die Rentenversicherung bei:
Voraussetzungen und Ablauf sind unter dem jeweiligen Stichwort näher beschrieben.
Zur Vergütung ist das JVEG (
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 3) anzuwenden.