Agentur für Arbeit (allgemein)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Ablauf
  4. Höhe der Kostenübernahme
  5. Wichtig
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Agentur für Arbeit

Einleitung

Die Agentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in bereitzustellen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG) Die Agentur für Arbeit ist in erster Linie zuständig für alle Belange, die direkt mit einer Einstellung in ein Arbeitsverhältnis verbunden sind. Mögliche Einsatzbereiche von Gebärdensprachdolmetscher*innen sind hier z. B.:
  • Antragsabgabe/Information/Klärung von Sachfragen
  • Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
  • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
  • Vorstellungsgespräch (auch für Ausbildungsplatz)
  • Arbeitslosmeldung
  • Trainingsmaßnahmen (nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Berater)
  • Arbeitsassistenz (unter bestimmten Voraussetzungen)
Die Dolmetschkosten werden in diesen Fällen direkt von der Agentur für Arbeit übernommen. (Ausnahme: Arbeitsassistenz. Hier entscheidet das Inklusionsamt, wer der zuständige Kostenträger ist.)

Voraussetzungen

Gehörlose müssen bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein als
  • ausbildungssuchend oder
  • arbeitslos (ALG-I-Empfänger*innen) oder
  • von Arbeitslosigkeit bedroht oder
  • arbeitsuchend.

Laut § 44 SGB III „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ gilt für die Übernahme von Dolmetschkosten zudem: Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. … Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen im Sinne des § 17 SGB III, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen (z.B. höherer Verdienst oder Wohnortwechsel), sind nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und gehören deshalb nicht zum förderfähigen Personenkreis.

Ablauf

Manche Agenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetscher*innen an. Gehörlose Kunden der Arbeitsagenturen können sich bei ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen. (Kontaktadressen siehe LINKS)
Falls die Agentur keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetscher*innen anbietet, sollten Gehörlose ihre zuständige Agentur fragen, ob die Agentur eine*n Dolmetscher*in bestellt, oder ob er*sie selbst eine*n Dolmetscher*in seiner*ihrer Wahl mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX) Der*die Gebärdensprachdolmetsche*in stellt seine*ihre Rechnung direkt an die Agentur für Arbeit.
Falls der*die Gehörlose ein festes Arbeitsverhältnis hat, ist in Arbeits- und Berufsfragen das Inklusionsamt der zuständige Kostenträger für Dolmetscherleistungen.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.

Wichtig

Für gehörlose Alg-II-Empfänger*innen sind die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zuständig.

Agentur für Arbeit (Jugendliche und Berufswahl)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Höhe der Kostenübernahme
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Agentur für Arbeit (Jugendliche und Berufswahl)

Einleitung

In Fragen der Berufswahl und Berufsausbildung ist die Agentur für Arbeit als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Jugendlichen in bestimmten Einsatzbereichen Gebärdensprachdolmetscher*innen bereitzustellen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)
 

Einsatzbereiche

z. B.:
  • Beratungsgespräche in der Agentur für Arbeit
  • Notwendiger Test/Untersuchung bei den Fachdiensten der Agentur für Arbeit
  • Beratungsgespräche in der Schule mit dem Berater der Arbeitsagentur
  • Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb

Ablauf

1. Dolmetscher*innen für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:
  • Manche Arbeitsagenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetscher*innen an. Gehörlose Jugendliche können sich bei Ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen.
  • Falls es keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetscher*innen gibt, sollten gehörlose Jugendliche ihre zuständige Agentur fragen, ob diese eine*n Dolmetscher*in bestellt, oder ob sie selbst eine*n Dolmetscher*in ihrer Wahl mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX)
  • Für Gespräche in der Schule bringt der*die Berater*in eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in selbst mit.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet in beiden Fällen sein*ihr Honorar direkt mit der Agentur für Arbeit ab.
2. Dolmetscher für Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb:
  • Der*die Jugendliche klärt mit dem*der Berater*in seine*ihre Eignung für die gewünschte Ausbildung.
  • Der*die Jugendliche gibt seinem*seiner Berater*in bei der Agentur für Arbeit den Vorstellungstermin bekannt und bespricht die Kostenübernahme für den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Stimmt der*die Berater*in der Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit zu, organisiert der*die Jugendliche selbst eine*n Dolmetscher*in. Der*die Dolmetscher*in rechnet sein+ihr Honorar mit der Agentur für Arbeit ab.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.

(Nähere Informationen zur Berufsausbildung für gehörlose Jugendliche siehe unter dem Schlagwort Berufsausbildung.)

Arbeitsassistenz (Agentur für Arbeit)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Wichtig
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Arbeitsassistenz (Agentur für Arbeit)

Einleitung

Im Rahmen von Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes finanziert die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als Arbeitsassistenten. Die Arbeitsassistenz dient hier der Eingliederung eines Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.
(§ 270a Abs. 1 SGB III)

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose muss bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos (ALG-I-Empfänger*in) oder arbeitsuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
  • Die Arbeitsassistenz wird für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. für eine Probebeschäftigung  beantragt.
  • Für den*die Gehörlose*n muss eine persönliche Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz notwendig sein.
  • Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
  • Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
  • Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert die Einarbeitung des*der Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.

Wichtig

Bei einer Probebeschäftigung beträgt die Förderdauer für eine Arbeitsassistenz maximal 3 Monate.
Bei einer Festanstellung kann die Förderung zur Eingliederung durch die Agentur für Arbeit bis zu 3 Jahren dauern.
(§ 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX)

ü  Der*die Gehörlose muss bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos (ALG-I-Empfänger*in) oder arbeitsuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.

 

ü  Die Arbeitsassistenz wird für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. für eine Probebeschäftigung beantragt.

 

ü  Für den*die Gehörlose*n muss eine persönliche Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz notwendig sein.

 

ü  Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.

 

ü  Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.

 

ü  Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert die Einarbeitung des*der Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.

Arbeitsassistenz (allgemein)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Ablauf
  4. Hinweis
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Arbeitsassistenz (allgemein)

Einleitung

Gehörlose benötigen in bestimmten Fällen an ihrem Arbeitsplatz eine dauerhafte Unterstützung durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in, damit sie die geforderte Arbeitsleistung erbringen können. Diese dauerhafte und arbeitsplatzbezogene Unterstützung bezeichnet man als Arbeitsassistenz.
Gebärdensprachdolmetscher*innen können als dauerhafte Arbeitsassistenz notwendig sein
  • zur Sicherung eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes
    (§ 102 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV),
  • zur Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes
    (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX),
  • zur Aufnahme bzw. Sicherung einer wirtschaftlich selbständigen Existenz
    (§33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sowie § 21 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV).
Es gibt unterschiedliche Kostenträger, die eine notwendige Arbeitsassistenz finanzieren. Diese sind:
    • Agentur für Arbeit (zur Erlangung eines Arbeitsplatzes)

    • Rentenversicherung (zur Verhinderung einer Berentung)

  • Inklusionsamt (zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes oder zur Sicherung einer wirtschaftlich selbständigen Existenz)

Voraussetzungen

Zu den unterschiedlichen Voraussetzungen bei den verschiedenen Kostenträgern siehe unter:

Arbeitsassistenz Inklusionsamt
Arbeitsassistenz Agentur für Arbeit
Arbeitsassistenz Rentenversicherung
Arbeitsassistenz Selbständige

Ablauf

  1. Der*die Gehörlose stellt in der Regel seinen*ihren Antrag auf Arbeitsassistenz beim zuständigen Rehabilitationsträger.
  2. Falls dem*der Gehörlosen nicht klar ist, welcher Träger zuständig ist, kann er*sie den Antrag immer auch direkt beim Integrationsamt stellen.
  3. Das Integrationsamt prüft den Antrag und entscheidet, ob eine Arbeitsassistenz notwendig ist.
  4. Falls das Integrationsamt den Antrag bewilligt, stellt es auch gleich den zuständigen Kostenträger fest.
  5. Der*die Gehörlose organisiert nun eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als Arbeitsassistenz und vereinbart mit ihm die Höhe des Honorars.
  6. Der*die Gehörlose erhält für die notwendige Arbeitsassistenz ein monatliches Budget zur Finanzierung der Dolmetscheinsätze.
  7. Der*die Dolmetscher rechnet sein*ihr Honorar mit dem*der Gehörlosen ab.
  8. Der*die Gehörlose schickt die Rechnung für die Arbeitsassistenz an das Integrationsamt.
Das Inklusionsamt kann in bestimmten Fällen die Honorarabwicklung mit dem*der Dolmetscher*in selbst direkt durchführen, damit für den*die Gehörlosen keine unzumutbaren finanziellen Vorleistungen anfallen.

Hinweis

  • Die Durchführung der Leistung erfolgt in allen Fällen durch das Inklusionsamt, um eine einheitliche Bewilligungs- und Verwaltungspraxis zu gewährleisten. (§ 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX)
  • Die Antragstellung ist teilweise unterschiedlich geregelt (siehe weiter unten).
  • Der*die Arbeitgeber*in muss mit dem Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in als Arbeitsassistenz einverstanden sein.
Welche Unterlagen benötigt das Inklusionsamt?

Notwendige Unterlagen für den Antrag einer Arbeitsassistenz sind:
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellungsbescheids der Agentur für Arbeit
  • Kopie des Arbeitsvertrags
  • Kopie des Vorentwurfs des Arbeitsvertrags mit der Assistenzkraft
  • Beschreibung der Tätigkeiten, die die Assistenzkraft für den*die gehörlose*n Beschäftigte*n verrichten soll
Förderdauer
Der Rechtsanspruch auf eine Arbeitsassistenz zur Eingliederung ist auf 3 Jahre befristet (Kostenträger Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung) und richtet sich nach dem individuellen notwendigen Bedarf. (§ 102 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 17 Abs. 1a SchwbAV)
Sollte nach der Eingliederungsphase von 3 Jahren eine Arbeitsassistenz weiterhin notwendig sein, findet ein Kostenträgerwechsel statt. Dann wird das Inklusionsamt zum zuständigen Kostenträger, auch wenn bis dahin ein anderer Rehabilitationsträger die Dolmetscherleistung finanziert hat.

Der Anspruch auf Arbeitsassistenz zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder einer bestehenden Selbständigkeit (Kostenträger Integrationsamt) ist zeitlich nicht befristet und muss jährlich neu beim zuständigen Inklusionsamt beantragt werden.

http://auskunft.giby.de/kostentraeger/agentur-fuer-arbeit/

Arbeitsassistenz (Inklusionsamt)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Wichtig
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Arbeitsassistenz (Inklusionsamt)

Einleitung

Zur Sicherung eines bereits bestehenden festen Arbeitsplatzes übernimmt das Inklusionsamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als notwendige Arbeitsassistenz.
(§ 102 Abs. 4 SGB IX)
Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Finanzierung einer Arbeitsassistenz zur Sicherung einer wirtschaftlich selbständigen Existenz. (Näheres siehe unter Arbeitsassistenz Selbständige)
(§ 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sowie § 21 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV)

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose muss seine*ihre Schwerbehinderung durch einen Feststellungsbescheid bzw. SB-Ausweis nachweisen können.
  • Der*die Gehörlose muss sich in einem festen Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden und einem tariflichen bzw. ortsüblichen Lohn befinden.
  • Es muss für den*die Gehörlose*n die Notwendigkeit einer persönlichen Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz bestehen.
  • Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
  • Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
  • Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert den Arbeitsplatz des Gehörlosen;
§ 102 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV

Wichtig

Vorrangig ist immer der*die Arbeitgeber*in in der Pflicht, im Rahmen seiner*ihrer Möglichkeiten für die Integration des*der Gehörlosen zu sorgen. Erst wenn alle innerbetrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem Inklusionsamt.
(§ 102 Abs.4 SGB IX)
Die Durchführung der Leistung erfolgt durch das Inklusionsamt. Das heißt, dass ein Antrag auf Arbeitsassistenz immer beim Inklusionsamt gestellt werden muss.
Die Leistungen des Inklusionsamts erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, die aus der Ausgleichsabgabe zufließen.
(Ablauf der Antragstellung siehe unter Arbeitsassistenz allgemein)

Arbeitsassistenz (Rentenversicherung)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
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Arbeitsassistenz (Rentenversicherung)

Einleitung

Wenn die Eingliederung in einen neuen Arbeitsplatz eine Berentung verhindert, finanziert die Rentenversicherung den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in als Arbeitsassistenz. Dies geschieht für längstens drei Jahre unter bestimmten Voraussetzungen. (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB IX)

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose muss alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur beruflichen Rehabilitation erfüllen (siehe unter Berufliche Rehabilitation).
  • Die Hörbehinderung muss als unmittelbare Folge einer Erkrankung und als erstmaliges Ereignis auftreten (z. B. Spätertaubte).
  • Die Arbeitsassistenz sichert die Wiedereingliederung in den Beruf.
  • Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
  • Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
(Ablauf der Antragstellung siehe unter Arbeitsassistenz allgemein.)

Arbeitsassistenz (Selbständige)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
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Arbeitsassistenz (Selbständige)

Einleitung

Das Inklusionsamt kann notwendige Dolmetscheinsätze als Arbeitsassistenz von selbständigen Gehörlosen bezuschussen, um die wirtschaftlich selbständige Existenz des*der Gehörlosen zu sichern.
(§ 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sowie § 21 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV)

Einsatzbereiche

Regelmäßige notwendige Einsätze von Gebärdensprachdolmetscher*innen können z.B. sein
  • Telefonate
  • Besprechungen
  • Gespräche mit Auftraggeber*innen

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose muss seine*ihre Schwerbehinderung durch einen Feststellungsbescheid bzw. SB-Ausweis nachweisen können.
  • Der*die Gehörlose muss die Kosten für den eigenen Lebensunterhalt durch seine*ihre selbständige Tätigkeit decken.
  • Die persönliche Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in muss zur Sicherung der Selbständigkeit notwendig sein.
  • Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
  • Der*die Gehörlose muss den Kernbereich seiner*ihrer Aufgaben selbständig leisten können.
§ 102 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1a SchwbAV
(Ablauf der Antragstellung siehe unter Arbeitsassistenz allgemein)

Arbeitslos oder arbeitsuchend melden

Inhalt

  1. Einleitung
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Arbeitslos oder arbeitsuchend melden

Einleitung

Wenn sich Gehörlose arbeitslos oder arbeitsuchend melden und eine Dolmetschleistung notwendig ist, sind die Arbeitsagenturen die zuständigen Kostenträger für die Finanzierung.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 9 BGG)

(Weitere Informationen siehe unter Agentur für Arbeit.)

ARGE für Arbeitslosengeld-II-Bezieher (allgemein)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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ARGE

Einleitung

In den meisten Kommunen in Bayern existiert eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft), die für alle dort wohnenden Arbeitslosengeld-II-Empfänger zuständig ist. Aktuell werden viele ARGEn aufgrund von Gesetzesänderungen umstrukturiert. Daher kann es auch zu Änderungen in den unten genannten Abläufen und Zuständigkeiten kommen. Einige Kommunen haben die SGB-II-Leistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende) anders organisiert (mehr Informationen siehe unter Wichtig).
Die ARGEn sind als Sozialleistungsträger verpflichtet, Gehörlosen bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)

Einsatzbereiche

Einsatzbereiche für den Einsatz ein*er Gebärdensprachdolmetscher*in sind z. B:
  • Antragstellung für Arbeitslosengeld II
  • Beratungsgespräche
Unter bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger Absprache mit der ARGE:
  • Vorstellungsgespräche bei einem*einer möglichen Arbeitgeber*in
  • Informationsveranstaltungen und Gespräche, die für eine Arbeitsaufnahme erforderlich sind

Voraussetzungen

Gehörlose müssen Arbeitslosengeld II beziehen.

Ablauf

Beratungsgespräche:
  • In der Regel erhält der*die Gehörlose eine Einladung zu einem Beratungsgespräch bei der ARGE.
  • Der*die Gehörlose informiert die zuständige ARGE darüber, dass er*sie bei der Kommunikation auf eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in angewiesen ist.
  • Normalerweise organisiert die ARGE in diesen Fällen den*die Dolmetscher*in selbst.
  • Der*die Gebärdensprachdolmetscher*in stellt seine*ihre Rechnung direkt an die ARGE entsprechend den vorher vereinbarten Konditionen.
Vorstellungsgespräche/Informationsveranstaltungen etc.:
  • Bei Vorstellungsgesprächen oder Informationsveranstaltungen kann die Finanzierung eines*einer Dolmetscher*in nur nach vorheriger Absprache mit der ARGE erfolgen.
  • Der*die Gehörlose bespricht vor dem Termin bzw. vor der Veranstaltung mit seinem*ihrem Ansprechpartner*in, ob die ARGE eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in für den Termin bestellt oder ob der*die Gehörlose selbst eine*n Dolmetscher*in organisieren soll.
  • Der*die Dolmetscher*in klärt mit der zuständigen ARGE die Formalitäten und rechnet direkt mit dieser ab.

Höhe der Kostenübernahme

Vergütungsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X

Wichtig

In einigen Kommunen in Bayern gibt es Ausnahmen. Dort sind die Leistungen des SGB II anders organisiert. Beispiele hierfür sind:

1. In den Landkreisen München und Straubing-Bogen sowie in den Städten Passau und Straubing werden die Leistungen nach SGB II zwischen Agentur für Arbeit und Kommune getrennt voneinander vollzogen. Hier gibt es keine ARGE. Das SGB-II-Team der Agentur für Arbeit kümmert sich hier um die Belange der ALG-II-Empfänger. Für manche Bereiche und Aufgaben ist hier die Kommune zuständig, z. B. für einige Leistungsberechnungen. Arbeitslose/Alg-II-Empfänger wenden sich normalerweise zuerst an die Agentur für Arbeit. Für bestimmte Aufgaben zieht dann i. d. R. die Agentur für Arbeit die Kommune hinzu.
2. In den Städten Schweinfurt und Erlangen und den Landkreisen Würzburg und Miesbach hat die gesamte SGB-II-Leistung die Kommune übernommen (Option kommunaler Trägerschaft/Optierende Kommunen). Auch hier gibt es keine ARGE. Das heißt, hier kümmert sich ausschließlich die Kommune um ALG-II-Empfänger.

(Weitere Informationen hierzu siehe LINK des STMAS.)

Gehörlose können sich bei ihrer Agentur für Arbeit erkundigen, wer an ihrem Wohnort für ALG-II-Empfänger zuständig ist (siehe LINK Agentur für Arbeit).

Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
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Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung

Einleitung

Bei der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind die Arbeitsagenturen die zuständigen Kostenträger für die Finanzierung notwendiger Dolmetschleistungen für Gehörlose.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 9 BGG)

Voraussetzungen

Gehörlose müssen gemeldet sein als:
  • arbeitslos oder
  • arbeitsuchend
(Weitere Informationen siehe unter Agentur für Arbeit.)

Beratungsgespräch (Rentenversicherung)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ablauf
  3. Höhe der Kostenübernahme
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Beratungsgespräch (Rentenversicherung)

Einleitung

Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung (siehe LINKS) beraten bei allen Fragen rund um die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung. Wenn Gehörlose eine Beratung benötigen, haben sie Anspruch auf den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX)

Ablauf

  • Gehörlose informieren die Beratungsstelle bei der ersten Kontaktaufnahme (per E-Mail oder Fax) über ihre Hörschädigung bzw. Gehörlosigkeit und vereinbaren einen Beratungstermin.
  • Dabei klären sie ab, ob die Beratungsstelle eine*n Dolmetscher*in bereitstellt oder ob sie selbst eine*n Dolmetscher*in organisieren müssen.
  • Der*die Dolmetscher*in klärt mit der Beratungsstelle oder dem zuständigen Berater die Abrechnungsmodalitäten und rechnet sein*ihr Honorar direkt mit der Rentenversicherung ab.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) anzuwenden.

Berufs- und Arbeitsberatung

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
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Berufs- und Arbeitsberatung

Einleitung

Bei der Berufs- und Arbeitsberatung sind die Arbeitsagenturen die zuständigen Kostenträger für die Finanzierung notwendiger Dolmetschleistungen für Gehörlose. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)

Voraussetzungen

Gehörlose müssen gemeldet sein als:
  • arbeitslos oder
  • arbeitsuchend
(Weitere Informationen siehe unter Agentur für Arbeit.)

Betriebs-, Personal- und Schwerbehindertenversammlung

Inhalt

  1. Einleitung
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Betriebs-, Personal- und Schwerbehindertenversammlung

Einleitung

Notwendige Dolmetschkosten bei Betriebs-, Personal- und Schwerbehindertenversammlungen finanzieren unter bestimmten Voraussetzungen die Inklusionsämter.
Nähere Informationen siehe unter Integrationsamt.

Integrationsfachdienst

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ablauf
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Integrationsfachdienst (IFD)

Einleitung

Integrationsfachdienste werden von Inklusionsämtern, Agenturen für Arbeit, Trägern der Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch II (z. B. ARGEn) und Rehabilitationsträgern beauftragt, die Integration von Menschen mit Behinderung in das Erwerbsleben so reibungslos und unkompliziert wie nur möglich zu gestalten.

Ablauf

Bei den meisten Integrationsfachdiensten wird die Kommunikation durch eigene gebärdensprachkompetente Mitarbeiter sichergestellt.
Nähere Informationen über die IFDs in Bayern siehe unter http://www.integrationsfachdienst.de

Integrationsfachdienste werden von Integrationsämtern, Agenturen für Arbeit, Trägern der Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch II (z. B. ARGEn) und Rehabilitationsträgern beauftragt, die Integration von Menschen mit Behinderung in das Erwerbsleben so reibungslos und unkompliziert wie nur möglich zu gestalten.

Selbständigkeit

Inhalt

  1. Einleitung
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Selbständigkeit

Einleitung

Für selbständig arbeitende Gehörlose und für Gehörlose, die eine beruflich selbständige Existenz anstreben, gibt es folgende Möglichkeiten zur Finanzierung eines notwendigen Dolmetscheinsatzes:
  • Selbständige Gehörlose können bei ihrem zuständigen Inklusionsamt die Erstattung von notwendigen Dolmetscheinsätzen als Arbeitsassistenz beantragen. Weitere Informationen siehe unter dem Schlagwort Arbeitsassistenz Selbständige.
  • Für die Neu-Aufnahme einer wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen die Finanzierung einer Arbeitsassistenz möglich. Hierfür ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Gehörlose sollten die individuellen Möglichkeiten mit ihrem zuständigen Inklusionsamt abklären.
  • Bei Arbeitslosigkeit können Gehörlose bei der Agentur für Arbeit einen Gründerzuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beantragen. (Nähere Informationen siehe LINK.) Notwendige Dolmetschkosten im Zusammenhang mit der Antragstellung können in bestimmtem Umfang und nach Absprache durch die Agentur für Arbeit übernommen werden (z. B. bei einer Beratung durch eine sogenannte Fachkundige Stelle). Gehörlose müssen dafür zunächst Kontakt mit ihrem zuständigen Vermittler bei der Agentur für Arbeit aufnehmen und die Fördermöglichkeiten abklären.

Vorstellungsgespräch

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Wichtig
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Vorstellungsgespräch

Einleitung

Notwendige Dolmetschkosten für ein Vorstellungsgespräch finanzieren in den meisten Fällen unter bestimmten Vorrausetzungen die
  • Agentur für Arbeit oder
  • Arbeitsgemeinschaften (ARGE).

Voraussetzungen

Die Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften übernehmen die Kosten nach (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 9 BGG), wenn Gehörlose
  • arbeitslos oder
  • arbeitsuchend
gemeldet sind. (Weitere Informationen siehe unter Agentur für Arbeit bzw. Arbeitsgemeinschaften.)

Wichtig

Im Rahmen von Maßnahmen zur Beruflichen Rehabilitation werden die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen bei Vorstellungsgesprächen von der beauftragten Bildungseinrichtung oder dem jeweiligen Kostenträger übernommen.

(Weitere Informationen unter Berufliche Rehabilitation allgemein und Berufliche Rehabilitation Rentenversicherung)

Zuschuss an den Arbeitgeber

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Höhe der Kostenübernahme
  5. Wichtig
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Zuschuss an den*die Arbeitgeber*in

Einleitung

Der*die Arbeitgeber*in eines*einer gehörlosen Arbeitnehmer*in finanziert im Rahmen seiner*ihrer Möglichkeiten die anfallenden Kosten für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in selbst. Entstehen für den*die Arbeitgeber*in jedoch außergewöhnliche Belastungen durch die Höhe der insgesamt anfallenden Dolmetschkosten, zahlt das Integrationsamt in der Regel einen Zuschuss an den*die Arbeitgeber*in (§ 27 SchwbAV). Das Integrationsamt entscheidet dabei je nach Einzelfall. Die Höhe der Bezuschussung ist u. a. abhängig von der Größe und den finanziellen Möglichkeiten des Betriebes.

Einsatzbereiche

Zuschüsse können für folgende Einsatzbereiche beantragt werden:
  • Mitarbeiter*innen-Gespräche
  • Teambesprechungen
  • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Betrieb
  • Betriebliche Weiterbildung/Schulungen/Fortbildungen (siehe auch Volkshochschule)
  • Konferenzen
  • Betriebs- und Personalversammlungen
  • Schwerbehindertenversammlungen

Ablauf

  • Der*die Arbeitgeber*in beantragt mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Belastung einen Zuschuss zur Finanzierung eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in mit Angabe der anfallenden Kostenhöhe (bzw. dem Umfang der zu leistenden Dolmetschstunden).
  • Das Integrationsamt bespricht mit dem*der Arbeitgeber*in die Höhe des Zuschusses und bewilligt ein bestimmtes Budget.
  • Der*die Arbeitgeber*in organisiert und beauftragt selbst den*die Gebärdensprachdolmetscher*in. Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in kann ihn*sie bei der Organisation unterstützen.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit dem*der Arbeitgeber*in ab.
  • Der*die Arbeitgeber*in reicht die Rechnungen beim Integrationsamt ein und erhält anschließend eine Kostenerstattung im Rahmen des vorab bewilligten Budgets.

Höhe der Kostenübernahme

Siehe unter Inklusionsamt

Wichtig

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt das Inklusionsamt auch einen Zuschuss an den Arbeitnehmer oder übernimmt die Kosten für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als notwendige Arbeitsassistenz sowohl für Arbeitnehmer*innen (Arbeitsassistenz Inklusionsamt) als auch für Selbständige (Arbeitsassistenz Selbständige). Weitere Informationen dazu siehe unter den jeweiligen Schlagworten.

Zuschuss an den Arbeitnehmer

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ablauf
  3. Höhe der Kostenübernahme
  4. Wichtig
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Zuschuss an den*die Arbeitnehmer*in

Einleitung

Das Inklusionsamt kann gehörlosen Arbeitnehmer*innen bei besonderem Bedarf einen Zuschuss zu den Kosten für den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in zahlen. (§ 24 SchwbAV)
Bezuschusst werden Dolmetscheinsätze in erster Linie bei Maßnahmen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die gehörlose Arbeitnehmer*innen wegen der Hörschädigung sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten verstehen würden und die gleichzeitig zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

Darunter fallen insbesondere Fortbildungen (inner- und außerbetrieblich)
  • zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse bzw.
  • zur Anpassung an die technische Entwicklung.

Ablauf

  • Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in beantragt beim Inklusionsamt einen Zuschuss zur Finanzierung eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in mit Angabe der anfallenden Kostenhöhe (bzw. dem Umfang der zu leistenden Dolmetscherstunden).
  • Das Inklusionsamt prüft den Antrag und schickt dem*der Gehörlosen eine Kostenübernahmeerklärung.
  • Der*die Gehörlose sucht und beauftragt eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in schickt seine*ihre Rechnung nach dem Dolmetscheinsatz an den*die Gehörlose*n.
  • Der*die Gehörlose bezahlt die Rechnung und reicht diese beim Integrationsamt ein.
  • Das Inklusionsamt erstattet dem*der Gehörlosen die Rechnungen (maximal in der vorher vereinbarten Höhe des gesamten Zuschusses).

Höhe der Kostenübernahme

Siehe unter Inklusionsamt

Wichtig

Das Inklusionsamt kann in bestimmten Fällen die Honorarabwicklung mit dem*der Dolmetscher*in selbst direkt durchführen, damit für den*die Gehörlose*n keine unzumutbaren finanziellen Vorleistungen anfallen.

Fallen Fortbildungen nur vereinzelt an, werden Zuschüsse für Gebärdensprachdolmetscher*innen auf persönlichen Antrag nach § 24 SchwbAV bewilligt. Sobald pro Jahr mehrere Dolmetscheinsätze für Fortbildungen erforderlich sind, kann eine Budgetleistung an den*die Arbeitgeber*in im Rahmen des § 27 SchwbAV überlegt werden (siehe unter Zuschuss an den Arbeitgeber).