Laut § 44 SGB III „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ gilt für die Übernahme von Dolmetschkosten zudem: Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. … Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen im Sinne des § 17 SGB III, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen (z.B. höherer Verdienst oder Wohnortwechsel), sind nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und gehören deshalb nicht zum förderfähigen Personenkreis.
ü Der*die Gehörlose muss bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos (ALG-I-Empfänger*in) oder arbeitsuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
ü Die Arbeitsassistenz wird für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. für eine Probebeschäftigung beantragt.
ü Für den*die Gehörlose*n muss eine persönliche Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz notwendig sein.
ü Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
ü Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
ü Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert die Einarbeitung des*der Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.
http://auskunft.giby.de/kostentraeger/agentur-fuer-arbeit/
Integrationsfachdienste werden von Integrationsämtern, Agenturen für Arbeit, Trägern der Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch II (z. B. ARGEn) und Rehabilitationsträgern beauftragt, die Integration von Menschen mit Behinderung in das Erwerbsleben so reibungslos und unkompliziert wie nur möglich zu gestalten.