Bei der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind die Arbeitsagenturen die zuständigen Kostenträger für die Finanzierung notwendiger Dolmetschleistungen für Gehörlose.
(
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X und
§ 9 BGG)
Gehörlose müssen gemeldet sein als:
- arbeitslos oder
- arbeitsuchend
(Weitere Informationen siehe unter
Agentur für Arbeit.)