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Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung

Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung

Bei der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung sind die Arbeitsagenturen die zuständigen Kostenträger für die Finanzierung notwendiger Dolmetschleistungen für Gehörlose.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X und § 9 BGG)

Voraussetzungen

Gehörlose müssen gemeldet sein als:
  • arbeitslos oder
  • arbeitsuchend
(Weitere Informationen siehe unter Agentur für Arbeit.)

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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Rechtliches