Berufliche Rehabilitation (allgemein)
Berufliche Rehabilitation (allgemein)
Einleitung
Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) soll helfen, trotz Erkrankung oder Behinderung
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX, § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)
- Arbeitnehmer*innen den Arbeitsplatz zu sichern,
- Arbeitnehmer*innen wieder ins Berufsleben einzugliedern und
- eine vorzeitige Verrentung zu verhindern.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX, § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)
Einsatzbereiche
Ein Einsatz kann notwendig sein z. B. bei:
- Maßnahmen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Wohnortnähe oder in Berufsförderungswerken
- Vorbereitungslehrgängen
Voraussetzungen
Um Leistungen zur Beruflichen Rehabilitation zu erhalten, müssen Gehörlose persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Ein notwendiger Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen wird von der finanziert, wenn eine Berufliche Rehabilitation bewilligt wurde.
Detaillierte Auskünfte dazu erteilt die Rentenversicherung. Näheres zum Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in für ein Beratungsgespräch siehe unter Beratungsgespräche Rentenversicherung.
Ein notwendiger Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen wird von der finanziert, wenn eine Berufliche Rehabilitation bewilligt wurde.
Detaillierte Auskünfte dazu erteilt die Rentenversicherung. Näheres zum Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in für ein Beratungsgespräch siehe unter Beratungsgespräche Rentenversicherung.
Ablauf
Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen finden für Gehörlose in der Regel in speziellen Gehörloseneinrichtungen statt. Der Dolmetscher rechnet sein Honorar direkt mit der Einrichtung ab. Nur in Ausnahmefällen ist nach Absprache mit der Rentenversicherung eine Maßnahme der Beruflichen Rehabilitation in Einrichtungen für Hörende möglich.
Kostenträger
Rentenversicherung
Höhe der Kostenübernahme
Die Abrechnung erfolgt nach den Konditionen der Reha-Einrichtung für Gehörlose.
Wichtig
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für eine Berufliche Rehabilitation nicht die Rentenversicherung sondern ein anderer Kostenträger zuständig. (Weitere Informationen siehe unter Berufliche Rehabilitation allgemein.)