Agentur für Arbeit (Jugendliche und Berufswahl)
Agentur für Arbeit (Jugendliche und Berufswahl)
Einleitung
In Fragen der Berufswahl und Berufsausbildung ist die Agentur für Arbeit als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Jugendlichen in bestimmten Einsatzbereichen Gebärdensprachdolmetscher*innen bereitzustellen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)
Einsatzbereiche
z. B.:
- Beratungsgespräche in der Agentur für Arbeit
- Notwendiger Test/Untersuchung bei den Fachdiensten der Agentur für Arbeit
- Beratungsgespräche in der Schule mit dem Berater der Arbeitsagentur
- Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb
Ablauf
1. Dolmetscher*innen für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:
- Manche Arbeitsagenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetscher*innen an. Gehörlose Jugendliche können sich bei Ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen.
- Falls es keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetscher*innen gibt, sollten gehörlose Jugendliche ihre zuständige Agentur fragen, ob diese eine*n Dolmetscher*in bestellt, oder ob sie selbst eine*n Dolmetscher*in ihrer Wahl mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX)
- Für Gespräche in der Schule bringt der*die Berater*in eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in selbst mit.
- Der*die Dolmetscher*in rechnet in beiden Fällen sein*ihr Honorar direkt mit der Agentur für Arbeit ab.
2. Dolmetscher für Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb:
- Der*die Jugendliche klärt mit dem*der Berater*in seine*ihre Eignung für die gewünschte Ausbildung.
- Der*die Jugendliche gibt seinem*seiner Berater*in bei der Agentur für Arbeit den Vorstellungstermin bekannt und bespricht die Kostenübernahme für den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in.
- Stimmt der*die Berater*in der Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit zu, organisiert der*die Jugendliche selbst eine*n Dolmetscher*in. Der*die Dolmetscher*in rechnet sein+ihr Honorar mit der Agentur für Arbeit ab.
Höhe der Kostenübernahme
Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.
(Nähere Informationen zur Berufsausbildung für gehörlose Jugendliche siehe unter dem Schlagwort Berufsausbildung.)
(Nähere Informationen zur Berufsausbildung für gehörlose Jugendliche siehe unter dem Schlagwort Berufsausbildung.)