In Fragen der Berufswahl und Berufsausbildung ist die Agentur für Arbeit als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Jugendlichen in bestimmten Einsatzbereichen Gebärdensprachdolmetscher*innen bereitzustellen. (
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und
§ 9 BGG)
Zur Vergütung ist das
JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.
(Nähere Informationen zur Berufsausbildung für gehörlose Jugendliche siehe unter dem Schlagwort
Berufsausbildung.)