Arbeitsassistenz (Agentur für Arbeit)
Arbeitsassistenz (Agentur für Arbeit)
Einleitung
(§ 270a Abs. 1 SGB III)
Voraussetzungen
- Der*die Gehörlose muss bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos (ALG-I-Empfänger*in) oder arbeitsuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
- Die Arbeitsassistenz wird für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. für eine Probebeschäftigung beantragt.
- Für den*die Gehörlose*n muss eine persönliche Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz notwendig sein.
- Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
- Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
- Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert die Einarbeitung des*der Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.
Wichtig
Bei einer Festanstellung kann die Förderung zur Eingliederung durch die Agentur für Arbeit bis zu 3 Jahren dauern.
(§ 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX)
ü Der*die Gehörlose muss bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos (ALG-I-Empfänger*in) oder arbeitsuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein.
ü Die Arbeitsassistenz wird für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. für eine Probebeschäftigung beantragt.
ü Für den*die Gehörlose*n muss eine persönliche Assistenz durch eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in am Arbeitsplatz notwendig sein.
ü Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
ü Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
ü Die Assistenz durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in sichert die Einarbeitung des*der Gehörlosen in einen neuen Arbeitsplatz.