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Vorstellungsgespräch

Vorstellungsgespräch

Notwendige Dolmetschkosten für ein Vorstellungsgespräch finanzieren in den meisten Fällen unter bestimmten Vorrausetzungen die

Voraussetzungen

Die Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften übernehmen die Kosten nach (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 9 BGG), wenn Gehörlose
  • arbeitslos oder
  • arbeitsuchend
gemeldet sind. (Weitere Informationen siehe unter Agentur für Arbeit bzw. Arbeitsgemeinschaften.)

Wichtig

Im Rahmen von Maßnahmen zur Beruflichen Rehabilitation werden die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen bei Vorstellungsgesprächen von der beauftragten Bildungseinrichtung oder dem jeweiligen Kostenträger übernommen.

(Weitere Informationen unter Berufliche Rehabilitation allgemein und Berufliche Rehabilitation Rentenversicherung)

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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Rechtliches