Wenn sich Gehörlose arbeitslos oder arbeitsuchend melden und eine Dolmetschleistung notwendig ist, sind die Arbeitsagenturen die zuständigen Kostenträger für die Finanzierung.
(
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X,
§ 9 BGG)
(Weitere Informationen siehe unter
Agentur für Arbeit.)