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Agentur für Arbeit (allgemein)

Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in bereitzustellen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG) Die Agentur für Arbeit ist in erster Linie zuständig für alle Belange, die direkt mit einer Einstellung in ein Arbeitsverhältnis verbunden sind. Mögliche Einsatzbereiche von Gebärdensprachdolmetscher*innen sind hier z. B.:
  • Antragsabgabe/Information/Klärung von Sachfragen
  • Reha-, Berufs- und Arbeitsberatung
  • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung
  • Vorstellungsgespräch (auch für Ausbildungsplatz)
  • Arbeitslosmeldung
  • Trainingsmaßnahmen (nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Berater)
  • Arbeitsassistenz (unter bestimmten Voraussetzungen)
Die Dolmetschkosten werden in diesen Fällen direkt von der Agentur für Arbeit übernommen. (Ausnahme: Arbeitsassistenz. Hier entscheidet das Inklusionsamt, wer der zuständige Kostenträger ist.)

Voraussetzungen

Gehörlose müssen bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein als
  • ausbildungssuchend oder
  • arbeitslos (ALG-I-Empfänger*innen) oder
  • von Arbeitslosigkeit bedroht oder
  • arbeitsuchend.

Laut § 44 SGB III „Förderung aus dem Vermittlungsbudget“ gilt für die Übernahme von Dolmetschkosten zudem: Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. … Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen im Sinne des § 17 SGB III, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen (z.B. höherer Verdienst oder Wohnortwechsel), sind nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und gehören deshalb nicht zum förderfähigen Personenkreis.

Ablauf

Manche Agenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetscher*innen an. Gehörlose Kunden der Arbeitsagenturen können sich bei ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen. (Kontaktadressen siehe LINKS)
Falls die Agentur keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetscher*innen anbietet, sollten Gehörlose ihre zuständige Agentur fragen, ob die Agentur eine*n Dolmetscher*in bestellt, oder ob er*sie selbst eine*n Dolmetscher*in seiner*ihrer Wahl mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX) Der*die Gebärdensprachdolmetsche*in stellt seine*ihre Rechnung direkt an die Agentur für Arbeit.
Falls der*die Gehörlose ein festes Arbeitsverhältnis hat, ist in Arbeits- und Berufsfragen das Inklusionsamt der zuständige Kostenträger für Dolmetscherleistungen.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.

Wichtig

Für gehörlose Alg-II-Empfänger*innen sind die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zuständig.

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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Rechtliches