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Berufsausbildung mit Regelberufsschule

Berufsausbildung mit Regelberufsschule

Entsprechend der Richtlinien der Agentur für Arbeit sollen gehörlose Auszubildende vorrangig eine Schule/Ausbildungsstätte für Hörgeschädigte besuchen. (Näheres dazu siehe unter Berufsausbildung.)

Möchte jedoch ein*e gehörlose*r Jugendliche*r eine betriebliche Ausbildung in einer Firma mit Besuch einer Regelberufsschule (für Hörende) machen, gelten folgende Regelungen:
Für einen Beruf, der nicht an einer Berufsschule für Hörgeschädigte angeboten wird, übernimmt die Agentur für Arbeit die Finanzierung eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in in einer Regelberufsschule unter folgenden, mit dem Berater vorher abgesprochenen Voraussetzungen:
  • Der*die gehörlose Jugendliche muss sich für den gewünschten Beruf eignen und es muss die Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung bestehen.
  • Der*die gehörlose Jugendliche sollte nach seiner Ausbildung in dem erlernten Beruf aller Voraussicht nach eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt finden können.
  • Der Ausbildungsbetrieb muss zusammen mit der Regelberufsschule in der Lage sein, die Berufsausbildung für den*die gehörlose*n Jugendliche*n erfolgreich durchzuführen.
Für einen Beruf, der auch an einer Berufsschule für Hörgeschädigte angeboten wird, sind die Aufnahme des*der gehörlosen Jugendlichen in die Regelberufsschule und die Finanzierung eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in in Einzelfällen möglich. Hierfür muss der*die Jugendliche einen Antrag beim zuständigen Kostenträger stellen.
Die Zuständigkeit des Kostenträgers richtet sich nach dem Familienwohnort. Der*die Jugendliche muss sich daher immer zuerst an den*die Berater*in der Agentur für Arbeit seines Heimatwohnorts wenden und mit diesem die weiteren Schritte klären.

Die Kostenträger können die Aufnahme eines*einer gehörlosen Jugendlichen in die Regelberufsschule nur verweigern, wenn für die Schule ein erheblicher Mehraufwand entsteht. (Art. 21 Abs. 2 BayEUG)

Ablauf

Der genaue Ablauf ist bayernweit unterschiedlich geregelt.

Generell gilt:
  • Der*die gehörlose Jugendliche bespricht mit seinem*seiner Berater*in bei der Agentur für Arbeit die Berufswegplanung und
  • stellt bei Bedarf einen Antrag auf Kostenübernahme von Dolmetscheinsätzen.
  • Die Agentur für Arbeit überprüft die Möglichkeiten einer Kostenübernahme und
  • bespricht mit dem*der gehörlosen Jugendlichen das weitere Vorgehen.

Wichtig

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch einer bestimmten Berufsschule. (Art. 44 Abs. 3 BayEUG) Der Besuch einer Berufsschule für Hörgeschädigte kann angeordnet werden, wenn es die Ausbildung erfordert. (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 7 BayEUG)

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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