Entsprechend der Richtlinien der Agentur für Arbeit sollen gehörlose Auszubildende vorrangig eine Schule/Ausbildungsstätte für Hörgeschädigte besuchen. (Näheres dazu siehe unter
Berufsausbildung.)
Möchte jedoch ein*e gehörlose*r Jugendliche*r eine betriebliche Ausbildung in einer Firma mit Besuch einer Regelberufsschule (für Hörende) machen, gelten folgende Regelungen:
Für einen Beruf, der nicht an einer Berufsschule für Hörgeschädigte angeboten wird, übernimmt die
Agentur für Arbeit die Finanzierung eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in in einer Regelberufsschule unter folgenden, mit dem Berater vorher abgesprochenen Voraussetzungen:
- Der*die gehörlose Jugendliche muss sich für den gewünschten Beruf eignen und es muss die Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung bestehen.
Die Zuständigkeit des Kostenträgers richtet sich nach dem Familienwohnort. Der*die Jugendliche muss sich daher immer zuerst an den*die Berater*in der Agentur für Arbeit seines Heimatwohnorts wenden und mit diesem die weiteren Schritte klären.
Die Kostenträger können die Aufnahme eines*einer gehörlosen Jugendlichen in die Regelberufsschule nur verweigern, wenn für die Schule ein erheblicher Mehraufwand entsteht. (
Art. 21 Abs. 2 BayEUG)
Der genaue Ablauf ist bayernweit unterschiedlich geregelt.
Generell gilt:
- Der*die gehörlose Jugendliche bespricht mit seinem*seiner Berater*in bei der Agentur für Arbeit die Berufswegplanung und
- stellt bei Bedarf einen Antrag auf Kostenübernahme von Dolmetscheinsätzen.
- Die Agentur für Arbeit überprüft die Möglichkeiten einer Kostenübernahme und
- bespricht mit dem*der gehörlosen Jugendlichen das weitere Vorgehen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch einer bestimmten Berufsschule. (
Art. 44 Abs. 3 BayEUG) Der Besuch einer Berufsschule für Hörgeschädigte kann angeordnet werden, wenn es die Ausbildung erfordert. (
Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m.
Art. 42 Abs. 7 BayEUG)