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Führerscheinprüfung

Führerscheinprüfung

Der Besuch einer Fahrschule, also praktische Fahrstunden und theoretischer Unterricht, ist Privatangelegenheit des Gehörlosen. Einen dafür notwendigen Dolmetscheinsatz muss der*die Gehörlose deshalb aus eigenen Mitteln finanzieren.

(Es gibt in Bayern Fahrschulen, die sich auf gehörlose Fahrschüler*innen spezialisiert haben. Dort können Gehörlose während der Fahrstunden und im theoretischen Unterricht in Gebärdensprache kommunizieren.)
Eine Ausnahme bildet die Fahrerlaubnisprüfung.

Sie ist Teil des Verwaltungsverfahrens zum Erlass eines Verwaltungsaktes (hier: Erteilung bzw. Versagung der Fahrerlaubnis). Aus diesem Grund finanziert die zuständige Führerscheinstelle den dafür notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (§ 1 Abs. 2 BayKHV, Art. 9 BayVwVfG)

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können zum Einsatz kommen bei der
  • theoretischen Prüfung zur Fahrerlaubnis sowie der
  • praktischen Prüfung zur Fahrerlaubnis.

Ablauf

  • Der*die Gehörlose beantragt bei der Führerscheinstelle seiner Stadt bzw. seiner Gemeinde rechtzeitig vor der Fahrerlaubnisprüfung den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Nach Bewilligung eines Gebärdensprachdolmetschers durch die Behörde sucht sich der Gehörlose selbst oder über die Vermittlungszentrale eine*n Dolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit der zuständigen Behörde ab.

Höhe der Kostenübernahme

Die Höhe des Honorars richtet sich nach der BayKHV.

(Weitere Informationen zur Kommunikation mit Behörden siehe unter dem Schlagwort Bayerische Ämter und Behörden.)

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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