Der Besuch einer Fahrschule, also praktische Fahrstunden und theoretischer Unterricht, ist Privatangelegenheit des Gehörlosen. Einen dafür notwendigen Dolmetscheinsatz muss der*die Gehörlose deshalb aus eigenen Mitteln finanzieren.
(Es gibt in Bayern Fahrschulen, die sich auf gehörlose Fahrschüler*innen spezialisiert haben. Dort können Gehörlose während der Fahrstunden und im theoretischen Unterricht in Gebärdensprache kommunizieren.)
Eine Ausnahme bildet die Fahrerlaubnisprüfung. Sie ist Teil des Verwaltungsverfahrens zum Erlass eines Verwaltungsaktes (hier: Erteilung bzw. Versagung der Fahrerlaubnis). Aus diesem Grund finanziert die zuständige Führerscheinstelle den dafür notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (
§ 1 Abs. 2 BayKHV,
Art. 9 BayVwVfG)
Gebärdensprachdolmetscher*innen können zum Einsatz kommen bei der
- theoretischen Prüfung zur Fahrerlaubnis sowie der
- praktischen Prüfung zur Fahrerlaubnis.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach der BayKHV.
(Weitere Informationen zur Kommunikation mit Behörden siehe unter dem Schlagwort
Bayerische Ämter und Behörden.)