Kinder- und Jugendhilfe
Kinder- und Jugendhilfe
Einleitung
Junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten (Eltern bzw. Pflegeeltern) haben das Recht, die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
Als Sozialleistungsträger stellt die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) im Rahmen ihrer Leistungen hörbehinderten Menschen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 8 SGB I)
Als Sozialleistungsträger stellt die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) im Rahmen ihrer Leistungen hörbehinderten Menschen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 8 SGB I)
Einsatzbereiche
Gebärdensprachdolmetscher*innen kommen zum Einsatz z. B. bei:
- (Hilfeplan)-Gesprächen in teil- oder vollstationären Jugendhilfeeinrichtungen
- ambulanten Hilfen wie z. B. Erziehungsberatung oder sozialpädagogischer Familienhilfe
Ablauf
- Der Sozialdienst bzw. das Jugendamt leitet die notwendigen Jugendhilfemaßnahmen ein.
- Im Rahmen der Hilfeplanung werden auch der Bedarf an notwendigen Gebärdensprachdolmetschereinsätzen sowie die Organisation und der zuständige Kostenträger geklärt.
Kostenträger
In der Regel übernimmt in den oben genannten Fällen die Jugendhilfe selbst (Jugendamt) die Kosten.
Höhe der Kostenübernahme
Vergütungsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X.
Wichtig
In München ist das Jugendamt im Sozialbürgerhaus angesiedelt. Gehörlose wenden sich bei Fragen zur Jugendhilfe normalerweise zuerst an den Sozialdienst für Gehörlose (siehe LINK). Dieser leitet dann die weiteren Schritte ein.
Sozialdienste/Sozialberatungsstellen für Gehörlose gibt es in allen Regierungsbezirken in Bayern. (Weitere Informationen dazu siehe LINKS.)
Sozialdienste/Sozialberatungsstellen für Gehörlose gibt es in allen Regierungsbezirken in Bayern. (Weitere Informationen dazu siehe LINKS.)