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Kinder- und Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten (Eltern bzw. Pflegeeltern) haben das Recht, die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.

Als Sozialleistungsträger stellt die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) im Rahmen ihrer Leistungen hörbehinderten Menschen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 8 SGB I)

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen kommen zum Einsatz z. B. bei:
  • (Hilfeplan)-Gesprächen in teil- oder vollstationären Jugendhilfeeinrichtungen
  • ambulanten Hilfen wie z. B. Erziehungsberatung oder sozialpädagogischer Familienhilfe

Ablauf

  • Der Sozialdienst bzw. das Jugendamt leitet die notwendigen Jugendhilfemaßnahmen ein.
  • Im Rahmen der Hilfeplanung werden auch der Bedarf an notwendigen Gebärdensprachdolmetschereinsätzen sowie die Organisation und der zuständige Kostenträger geklärt.

Kostenträger

In der Regel übernimmt in den oben genannten Fällen die Jugendhilfe selbst (Jugendamt) die Kosten.

Höhe der Kostenübernahme

Vergütungsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X.

Wichtig

In München ist das Jugendamt im Sozialbürgerhaus angesiedelt. Gehörlose wenden sich bei Fragen zur Jugendhilfe normalerweise zuerst an den Sozialdienst für Gehörlose (siehe LINK). Dieser leitet dann die weiteren Schritte ein.

Sozialdienste/Sozialberatungsstellen für Gehörlose gibt es in allen Regierungsbezirken in Bayern. (Weitere Informationen dazu siehe LINKS.)

Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung
für Menschen mit Hörbehinderung

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Rechtliches