Junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten (Eltern bzw. Pflegeeltern) haben das Recht, die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.
Als Sozialleistungsträger stellt die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) im Rahmen ihrer Leistungen hörbehinderten Menschen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung. (
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und
§ 8 SGB I)
Gebärdensprachdolmetscher*innen kommen zum Einsatz z. B. bei:
- (Hilfeplan)-Gesprächen in teil- oder vollstationären Jugendhilfeeinrichtungen
- ambulanten Hilfen wie z. B. Erziehungsberatung oder sozialpädagogischer Familienhilfe
In der Regel übernimmt in den oben genannten Fällen die Jugendhilfe selbst (Jugendamt) die Kosten.
In München ist das Jugendamt im Sozialbürgerhaus angesiedelt. Gehörlose wenden sich bei Fragen zur Jugendhilfe normalerweise zuerst an den Sozialdienst für Gehörlose (siehe LINK). Dieser leitet dann die weiteren Schritte ein.
Sozialdienste/Sozialberatungsstellen für Gehörlose gibt es in allen Regierungsbezirken in Bayern. (Weitere Informationen dazu siehe LINKS.)