Notwendige Dolmetschkosten für ein Vorstellungsgespräch finanzieren in den meisten Fällen unter bestimmten Vorrausetzungen die
Die Arbeitsagenturen und Arbeitsgemeinschaften übernehmen die Kosten nach (
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X,
§ 9 BGG), wenn Gehörlose
- arbeitslos oder
- arbeitsuchend
gemeldet sind. (Weitere Informationen siehe unter
Agentur für Arbeit bzw.
Arbeitsgemeinschaften.)
Im Rahmen von Maßnahmen zur
Beruflichen Rehabilitation werden die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen bei Vorstellungsgesprächen von der beauftragten Bildungseinrichtung oder dem jeweiligen Kostenträger übernommen.
(Weitere Informationen unter
Berufliche Rehabilitation allgemein und
Berufliche Rehabilitation Rentenversicherung)