Krankenkasse

Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn der Einsatz aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X).

Einsatzbereiche

z. B.:
  • Arzt- und Zahnarztbesuch
  • Kinderarzt
  • Ambulanter Krankenhausbesuch
  • Schwangerschaftsgymnastik
  • Ärztliche Therapieformen wie z. B. Psychotherapie u. Ä.
  • Gesundheitskuren

Voraussetzungen

  • Gehörlose müssen Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse sein.
  • Der*die untersuchende Arzt*Ärztin muss auf einem Formular bestätigen, dass der Einsatz eines*r Gebärdensprachdolmetscher*in aus medizinischen Gründen notwendig war.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten auch für:
  • anspruchsberechtigte Familienmitglieder
  • die gehörlose Begleitperson eines hörenden Patienten, falls die Anwesenheit der gehörlosen Person zwingend notwendig ist (z. B. gehörlose Eltern von hörenden Kindern)

Ablauf

  • Vor dem Arztbesuch bzw. dem ambulanten Krankenhausbesuch organisiert sich der Gehörlose eine*n Dolmetscher*in, falls dies erforderlich ist.
  • Der*die Dolmetscher*in legt dem Arzt ein Formular zur Abrechnung seines*ihres Einsatzes mit der Krankenkasse vor (siehe LINK).
  • Der*die Gehörlose und der Arzt bestätigen auf dem Formular mit ihrer Unterschrift, dass der Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in notwendig war.
  • Mit diesem Formular rechnet der*die Dolmetscher*in direkt mit der Krankenkasse ab.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3) anzuwenden.

Wichtig

  • Bei nicht vom Arzt verordneten therapeutischen, psychologischen, heilpädagogischen, sonderpädagogischen oder psychosozialen Leistungen besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers.
  • Bei stationären Krankenhausaufenthalten sind die Kosten für Dolmetscheinsätze in den Pflegesätzen bzw. Fallpauschalen enthalten. Der*die Gebärdensprachdolmetscher*in rechnet daher mit dem Krankenhaus ab.
  • Bei Kur und Reha-Maßnahmen zur Vorbeugung einer Erwerbsminderung ist der zuständige Kostenträger die Rentenversicherung.
  • Gesundheitskuren führen in der Regel auf Gehörlose spezialisierte Kliniken durch.
  • Für Dolmetscher*innen, die im Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher*innen Deutschlands e. V. organisiert sind, gelten gegebenenfalls gesonderte Regelungen (z. B. zu Vergütung und Abrechnung, siehe LINK).
  • Bei gehörlosen Beamten sind notwendige Einsätze von Gebärdensprachdolmetscher*innen beihilfefähig (§19b Bayerische Beihilfenverordnung). Für die Höhe der Vergütung ist das JVEG anzuwenden.
  • Für die meisten Privaten Krankenkassen gilt, dass die Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher*innen aktuell nicht einheitlich geregelt ist. Gehörlose sollten vor einer Mitgliedschaft abklären, ob und in welchem Umfang ein Einsatz eines*r Gebärdensprachdolmetscher*in von der Kasse ihrer Wahl finanziert wird.