Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn der Einsatz aus medizinischen Gründen notwendig ist (
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 2, Satz 4 SGB X).
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten auch für:
- anspruchsberechtigte Familienmitglieder
- die gehörlose Begleitperson eines hörenden Patienten, falls die Anwesenheit der gehörlosen Person zwingend notwendig ist (z. B. gehörlose Eltern von hörenden Kindern)
Zur Vergütung ist das JVEG (
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 3) anzuwenden.