Kinder- und Jugendhilfe

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Kostenträger
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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Kinder- und Jugendhilfe

Einleitung

Junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten (Eltern bzw. Pflegeeltern) haben das Recht, die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen.

Als Sozialleistungsträger stellt die öffentliche Jugendhilfe (Jugendamt) im Rahmen ihrer Leistungen hörbehinderten Menschen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in zur Verfügung. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 8 SGB I)

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen kommen zum Einsatz z. B. bei:
  • (Hilfeplan)-Gesprächen in teil- oder vollstationären Jugendhilfeeinrichtungen
  • ambulanten Hilfen wie z. B. Erziehungsberatung oder sozialpädagogischer Familienhilfe

Ablauf

  • Der Sozialdienst bzw. das Jugendamt leitet die notwendigen Jugendhilfemaßnahmen ein.
  • Im Rahmen der Hilfeplanung werden auch der Bedarf an notwendigen Gebärdensprachdolmetschereinsätzen sowie die Organisation und der zuständige Kostenträger geklärt.

Kostenträger

In der Regel übernimmt in den oben genannten Fällen die Jugendhilfe selbst (Jugendamt) die Kosten.

Höhe der Kostenübernahme

Vergütungsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X.

Wichtig

In München ist das Jugendamt im Sozialbürgerhaus angesiedelt. Gehörlose wenden sich bei Fragen zur Jugendhilfe normalerweise zuerst an den Sozialdienst für Gehörlose (siehe LINK). Dieser leitet dann die weiteren Schritte ein.

Sozialdienste/Sozialberatungsstellen für Gehörlose gibt es in allen Regierungsbezirken in Bayern. (Weitere Informationen dazu siehe LINKS.)

Sozialamt

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Kostenträger
  6. Höhe der Kostenübernahme
  7. Wichtig
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Sozialamt (Amt für Existenzsicherung und soziale Integration)

Einleitung

Als Sozialleistungsträger ist das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf Beratung in Gebärdensprache zur Verfügung zu stellen.
In einigen Städten (z. B. in München) gibt es Sozialbürgerhäuser, die diese Aufgaben übernehmen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 SGB I)

Einsatzbereiche

Einsatzgebiete sind die Beratung z. B. bei:
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
  • Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und Personen über 65 Jahre
(§ 28 Abs. 1 SGB I)

Ausnahme:
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen).

(Die Beratung für diese Hilfen erfolgt durch die Sozialverwaltung des örtlichen Bezirks.)

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose benötigt bei der Antragstellung oder der Durchführung der von ihm gewünschten Sozialleistungen eine Unterstützung in Gebärdensprache.

Ablauf

  • Der*die Gehörlose teilt dem Amt vor dem Beratungstermin mit, dass er Kommunikation in Gebärdensprache benötigt. Weiterhin fragt er nach, ob das Amt die Kommunikation sicherstellt, oder ob er sich selbst um eine*n Dolmetscher*in kümmern soll.
  • Der*die Dolmetscher*in bzw. die Vermittlungszentrale erkundigt sich gegebenenfalls beim zuständigen Amt nach den Formalitäten der Kostenübernahme.
  • Nach dem Einsatz rechnet der*die Dolmetscher*in direkt mit dem Amt ab.

Kostenträger

Amt für Existenzsicherung und soziale Integration bzw. Sozialbürgerhaus oder der örtlich zuständige Bezirk.

Höhe der Kostenübernahme

Vergütungsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X.

Wichtig

In München gibt es ein Sozialbürgerhaus (Laim/Schwanthaler Höhe), das für die oben genannten Belange von gehörlosen Menschen zuständig ist. (Weitere Informationen siehe LINK.)

Der Teil der Sozialhilfe, der sich mit grundsätzlich arbeitsfähigen Menschen beschäftigt, ist jetzt in der ARGE angesiedelt. (Weitere Informationen hierzu siehe unter dem Schlagwort ARGE).

Sozialdienst/Sozialberatungsstellen

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ablauf
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Sozialdienst/Sozialberatungsstellen

Einleitung

In jedem Regierungsbezirk Bayerns gibt es für Hörgeschädigte eine Sozialberatungsstelle (siehe LINK). Die Kontakte sind kostenlos, die Beratung wird in der Regel von Mitarbeitern des Sozialdienstes in Gebärdensprache durchgeführt. Ein zusätzlicher Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen ist in diesen Fällen nicht notwendig.
  • Förderung der Erziehung in der Familie
  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
  • Beratung und Unterstützung in Ausübung des Sorgerechts
  • Einleitung, Planung, Steuerung von Hilfen zur Erziehung
  • Einleitung von Hilfen nach § 35a SGB VIII (Heilpädagogische Tagesstätte)
  • Mitwirkung bei Inobhutnahme und Herausnahme von Kindern und Jugendlichen
  • Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-, Familien- und Jugendgerichten
  • Beratung und Unterstützung von Pflegepersonen
  • persönliche Beratung bei Geld und Sachleistungen
  • Hilfe zur Sicherung der Unterkunft
  • Schuldnerberatung
  • Eingliederungshilfe für Behinderte
  • Hilfen bei Sucht- und psychischer Erkrankung
  • Hilfe bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts
  • Betreuungsanregungen
  • Altenhilfe

Ablauf

  • Gehörlose melden sich per Fax, Mail, SMS, Brief oder Telefonvermittlung zu einem Gespräch an.
  • Bei Bedarf werden Gehörlose nach dem Gespräch von der Sozialberatungsstelle zu anderen Stellen weitervermittelt, z. B. zur Agentur für Arbeit, Sozialamt, Jugendamt etc.

Standesamt

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  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
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Standesamt

Einleitung

Wenn Gehörlose Kontakt zum Standesamt aufnehmen müssen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Finanzierung eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in.
(§ 1 BayKHV)

Einsatzbereiche

Einsätze für Gebärdensprachdolmetscher*innen beim Standesamt können notwendig sein z. B. bei
  • Eheschließungen oder
  • Begründungen von Lebenspartnerschaften,
bei der Registrierung von
  • Geburten
  • Sterbefällen
  • Namensführungen
  • sonstigen Änderungen im Personenstand einer Person
sowie bei
  • weiteren Beurkundungen (z. B. Vaterschaftsanerkennung).
(Weitere Informationen zu Ablauf und Voraussetzungen siehe unter Bayerische Ämter und Behörden.)