Beratungshilfe

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Kostenträger
  6. Höhe der Kostenübernahme
  7. Wichtig
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Beratungshilfe

Einleitung

Damit alle Menschen ihre Rechte wahrnehmen können und nicht aus finanziellen Gründen darauf verzichten müssen, gibt es nach dem Beratungshilfegesetz einen Anspruch auf Beratungshilfe.

Gehörlose können bei ihrem zuständigen Amtsgericht oder direkt bei einem*er Rechtsanwalt*in einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.

Einsatzbereiche

Gespräche mit Rechtsanwälten im außergerichtlichen Verfahren und den dafür notwendigen Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers.

Voraussetzungen

  • Beratungshilfe erteilt das Amtsgericht, wenn der Gehörlose finanziell nicht in der Lage ist, selbst eine*n Anwalt*in zu finanzieren.
  • Bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen hierbei nicht überschritten werden.

Ablauf

  • Der*die Gehörlose stellt einen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht und informiert über seine Behinderung. (Vordrucke gibt es bei jedem Gericht und bei den Rechtsanwälten sowie im Internet; siehe LINK)
  • Das Amtsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllt sind.
  • Wird Beratungshilfe vom Amtsgericht bewilligt, erhält der*die Gehörlose einen Berechtigungsschein.
  • Mit dem Berechtigungsschein kann der*die Gehörlose eine*n Rechtsanwalt*in seiner Wahl aufsuchen.
  • Ein*e Gebärdensprachdolmetscher*in kann immer hinzugezogen werden, wenn der*die Anwalt*in die Rechtslage als kompliziert einstuft und wenn keine Familienangehörigen als Dolmetscher zur Verfügung stehen.
  • Der*die Gehörlose kann entweder selbst bei der Rechtsantragstelle die Kostenübernahme für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in beantragen oder der*die Anwalt*in klärt mit der Rechtsantragstelle, ob die Kosten für den Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in übernommen werden.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar über den*die Rechtsanwalt*in ab.
  • Der*die Rechtsanwalt*in bekommt anschließend die Kosten für den*die Dolmetscher*in vom Gericht erstattet.

Kostenträger

Zuständiges Amtsgericht

Höhe der Kostenübernahme

Die Kostenübernahme für Einsätze im Rahmen der Beratungsgespräche erfolgt nach § 8 und § 9 Abs. 3 JVEG.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum Thema Beratungshilfe finden Sie unter Bundesjustizministerium und Prozesskostenfinanzierung.

Polizei

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Kostenträger
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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Polizei

Einleitung

Polizeidienststellen sind Behörden des Freistaats Bayern. Als Träger der öffentlichen Gewalt finanzieren die Polizeidienststellen den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in für Gehörlose.
(§ 1 Abs. 2 BayKHV und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG)

Einsatzbereiche

Polizeibehörden beauftragen und bezahlen Gebärdensprachdolmetscher*innen für Gehörlose z. B. bei:
  • Vorladungen
  • Anzeigeerstattung
  • Vernehmungen
  • Belehrungen

Ablauf

  • Der*die Gehörlose muss die Polizei vorab informieren, dass der Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in notwendig ist.
  • Die Polizei organisiert und beauftragt in den meisten Fällen selbst eine*n Dolmetscher*in.
  • De*dier Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt wie vereinbart mit der Polizei ab

Kostenträger

Polizei

Höhe der Kostenübernahme

Die Vergütung richtet sich nach § 3 BayKHV.

Wichtig

Ausnahme: Wird ein*e Dolmetscher*in im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Straf- oder Bußgeldverfahren von der Polizei herangezogen, greift § 186 GVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 JVEG. In diesen Fällen wird die Dolmetscherrechnung von der Polizei der Staatsanwaltschaft zur Begleichung übersandt.
Kinder im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren sind im Strafrecht zum Teil schon strafmündig. Für sie gilt das Jugendstrafrecht. Eltern können ihre Kinder in diesem Alter z. B. bei polizeilichen Vernehmungen nicht gesetzlich vertreten. Die Polizei ist in diesen Fällen nicht dazu verpflichtet, die Dolmetscherkosten für gehörlose Eltern zu übernehmen, wenn diese bei der Vernehmung des Jugendlichen dabei sein möchten. Weitere Informationen zur Vertretung von hörenden Kindern durch ihre gehörlosen Eltern (Wahrnehmung eigener Rechte) siehe unter Bayerische Ämter und Behörden.