Wenn Gehörlose Kontakt zum Standesamt aufnehmen müssen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Finanzierung eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in.
(
§ 1 BayKHV)
Einsätze für Gebärdensprachdolmetscher*innen beim Standesamt können notwendig sein z. B. bei
- Eheschließungen oder
- Begründungen von Lebenspartnerschaften,
bei der Registrierung von
- Geburten
- Sterbefällen
- Namensführungen
- sonstigen Änderungen im Personenstand einer Person
sowie bei
- weiteren Beurkundungen (z. B. Vaterschaftsanerkennung).
(Weitere Informationen zu Ablauf und Voraussetzungen siehe unter
Bayerische Ämter und Behörden.)