Berufsausbildung

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ablauf
  3. Kostenträger
  4. Höhe der Kostenübernahme
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Berufsausbildung

Einleitung

Gehörlose Jugendliche können ihre Berufsausbildung auf 4 verschiedenen Wegen absolvieren:
  1. Betriebliche Ausbildung in einer Firma mit Berufsschulunterricht in einer Regelberufsschule (nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Näheres dazu siehe unter dem Schlagwort Berufsausbildung mit Regelberufsschule)
  2. Ausbildung in einem Berufsbildungswerk (BBW) für Hörgeschädigte oder an einer anderen Ausbildungsstätte für Hörgeschädigte (z. B. Gehörlosenfachschule), auch in verzahnter Form mit längeren Ausbildungsphasen in einer Firma möglich
  3. Betriebliche Ausbildung in einer Firma und Berufsschulunterricht in einem BBW (z. B. in München oder Nürnberg) oder an einer Berufsschule für Hörgeschädigte (z. B. in Essen)
  4. Kooperative Ausbildung in einer Firma mit einem Bildungsträger als Vertragspartner
Nachfolgende Informationen betreffen ausschließlich die oben genannten Ausbildungswege 2. bis 4.

Für die Finanzierung notwendiger Dolmetschkosten gilt folgende Regelung:
  • Der jeweilige Ausbildungsträger (z. B. BBW, Salo) erhält von der Agentur für Arbeit ein festes monatliches Budget zur Finanzierung aller Betreuungskosten für den gehörlosen Auszubildenden.
  • In diesem Budget sind alle anfallenden Dolmetscherkosten mit enthalten.

Ablauf

  • Der Ausbildungsträger organisiert selbst den*die Dolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit dem Ausbildungsträger ab.

Kostenträger

Agentur für Arbeit oder zuständiger Rehabilitationsträger.

Höhe der Kostenübernahme

Entsprechend der Regelungen bei den verschiedenen Ausbildungsträgern.

Berufsausbildung mit Regelberufsschule

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ablauf
  3. Wichtig
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Berufsausbildung mit Regelberufsschule

Einleitung

Entsprechend der Richtlinien der Agentur für Arbeit sollen gehörlose Auszubildende vorrangig eine Schule/Ausbildungsstätte für Hörgeschädigte besuchen. (Näheres dazu siehe unter Berufsausbildung.)

Möchte jedoch ein*e gehörlose*r Jugendliche*r eine betriebliche Ausbildung in einer Firma mit Besuch einer Regelberufsschule (für Hörende) machen, gelten folgende Regelungen:
Für einen Beruf, der nicht an einer Berufsschule für Hörgeschädigte angeboten wird, übernimmt die Agentur für Arbeit die Finanzierung eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in in einer Regelberufsschule unter folgenden, mit dem Berater vorher abgesprochenen Voraussetzungen:
  • Der*die gehörlose Jugendliche muss sich für den gewünschten Beruf eignen und es muss die Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung bestehen.
  • Der*die gehörlose Jugendliche sollte nach seiner Ausbildung in dem erlernten Beruf aller Voraussicht nach eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt finden können.
  • Der Ausbildungsbetrieb muss zusammen mit der Regelberufsschule in der Lage sein, die Berufsausbildung für den*die gehörlose*n Jugendliche*n erfolgreich durchzuführen.
Für einen Beruf, der auch an einer Berufsschule für Hörgeschädigte angeboten wird, sind die Aufnahme des*der gehörlosen Jugendlichen in die Regelberufsschule und die Finanzierung eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in in Einzelfällen möglich. Hierfür muss der*die Jugendliche einen Antrag beim zuständigen Kostenträger stellen.
Die Zuständigkeit des Kostenträgers richtet sich nach dem Familienwohnort. Der*die Jugendliche muss sich daher immer zuerst an den*die Berater*in der Agentur für Arbeit seines Heimatwohnorts wenden und mit diesem die weiteren Schritte klären.

Die Kostenträger können die Aufnahme eines*einer gehörlosen Jugendlichen in die Regelberufsschule nur verweigern, wenn für die Schule ein erheblicher Mehraufwand entsteht. (Art. 21 Abs. 2 BayEUG)

Ablauf

Der genaue Ablauf ist bayernweit unterschiedlich geregelt.

Generell gilt:
  • Der*die gehörlose Jugendliche bespricht mit seinem*seiner Berater*in bei der Agentur für Arbeit die Berufswegplanung und
  • stellt bei Bedarf einen Antrag auf Kostenübernahme von Dolmetscheinsätzen.
  • Die Agentur für Arbeit überprüft die Möglichkeiten einer Kostenübernahme und
  • bespricht mit dem*der gehörlosen Jugendlichen das weitere Vorgehen.

Wichtig

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch einer bestimmten Berufsschule. (Art. 44 Abs. 3 BayEUG) Der Besuch einer Berufsschule für Hörgeschädigte kann angeordnet werden, wenn es die Ausbildung erfordert. (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 7 BayEUG)

Betriebliche Ausbildung (Auszubildende)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ablauf
  3. Kostenträger
  4. Höhe der Kostenübernahme
  5. Wichtig
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Betriebliche Ausbildung (Auszubildende)

Einleitung

Wenn ein*e gehörlose*r Jugendliche*r seine*ihre Berufsausbildung in einem regulären Ausbildungsbetrieb absolviert, hat er*sie unter Umständen einen zusätzlichen Bedarf an Unterstützung.

Diese Unterstützung erfolgt im Rahmen von verschiedenen Maßnahme-Angeboten, die Bildungseinrichtungen für Hörgeschädigte durchführen, wie z. B. die Unterstützte Betriebliche Ausbildung (UBA) oder die Begleitete Betriebliche Ausbildung.
Die Bildungseinrichtungen erhalten für die Betreuung des Jugendlichen eine Pauschale, die auch die Kommunikationssituation sicherstellen soll, z. B. durch Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscher*innen im betrieblichen Ausbildungsteil.

Ablauf

  • Der*die gehörlose Auszubildende bespricht mit seinem*ihrem Reha-Berater*in bei der Agentur für Arbeit, in welchem Umfang eine unterstützende Maßname in seinem*ihrem Ausbildungsbetrieb erforderlich ist.
  • Die Agentur für Arbeit beauftragt eine Bildungseinrichtung für Hörgeschädigte mit der unterstützenden Begleitung, je nach Bedarf und Voraussetzung zunächst befristet (z. B. zunächst für ein Jahr, maximal bis zum Ende der Ausbildungszeit).
  • Die Bildungseinrichtung beauftragt, falls erforderlich, Gebärdensprachdolmetscher*innen.
  • Die*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar mit der Bildungseinrichtung nach den vorher vereinbarten Konditionen ab.

Kostenträger

Agentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit der Bildungseinrichtung

Höhe der Kostenübernahme

Bei Abrechung mit der Bildungseinrichtung gelten die vereinbarten Konditionen, bei der direkten Finanzierung durch die Agentur für Arbeit ist JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.

Wichtig

Sollte ein weiterer Bedarf an Dolmetschleistungen entstehen, z. B. durch notwendige überbetriebliche Schulungen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, kann der*die Auszubildende bei seinem*ihrem Reha-Berater bei der Agentur für Arbeit die Kostenübernahme für den zusätzlichen Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in beantragen. Die Agentur prüft den Antrag und die Notwendigkeit des Bedarfs.
(Zur Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher*innen beim Besuch einer Regelberufsschule siehe unter Berufsausbildung mit Regelberufsschule.)

Hochschule/Studium

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Voraussetzungen
  3. Ablauf
  4. Kostenträger
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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Hochschule / Studium

Einleitung

Der Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen für gehörlose Student*innen im Rahmen eines Studiums (z. B. Vorlesungen, Seminare) ist eine Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf.

Die Bayerischen Bezirke übernehmen für behinderte Menschen die behinderungsbedingten Mehrkosten, die beim Besuch einer Hochschule entstehen.

Voraussetzungen

  • Bedürftigkeit:
Da die Hochschulhilfe eine Form der Sozialhilfe ist, haben nach der gegenwärtigen Gesetzeslage gehörlose Student*innen nur bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf die Finanzierung.

Das bedeutet für den*die Student*in, dass er*sie bei der Antragstellung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen muss. Bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen für eine Förderung nicht überschritten werden.
  • Erforderlichkeit:
Der*die Student*in erhält eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als Hilfe zur Ausbildung, wenn
  1. zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird,
  2. das beabsichtigte Studium für den angestrebten Beruf erforderlich ist,
  3. der zukünftige Beruf voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
  • Der*die gehörlose Student*in
  1. muss eine schriftliche Zusage der Hochschule über einen Studienplatz nachweisen,
  2. darf noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
  3. muss über 18 Jahre alt sein.
Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich. (Weitere Informationen beim jeweils zuständigen Bezirk oder bei der Beratungsstelle für Hörgeschädigte Studierende in München.)

Ablauf

Es kann bei den verschiedenen Bayerischen Bezirken zu Abweichungen im Ablauf des Antragsverfahrens kommen. Gehörlose Student*innen sollten sich deshalb immer rechtzeitig vorher an ihre*n Ansprechpartner*in beim zuständigen Bezirk wenden (Kontaktadressen siehe LINKS).
Der allgemeine Ablauf des Antragsverfahrens sieht normalerweise wie folgt aus:
  • Der*die Student*in stellt einen Antrag auf Hochschulhilfe (Eingliederungshilfe) beim jeweils zuständigen Bezirk. Hierfür sind verschiedene Nachweise (z. B. Zeugnisse oder Schwerbehindertenausweis) erforderlich. Genauere Informationen erhalten Studenten beim jeweiligen Bezirk (Bsp.: Erfassungsbogen des Bezirks Oberbayern, siehe LINK).
  • Weiterhin gibt der*die Student*in seine*ihre persönlichen Gründe für die Aufnahme des Studiums an.
  • Der*die Student*in stellt seinen*ihren Stundenplan mit der genauen Anzahl an notwendigen Dolmetschstunden zusammen und reicht den Stundenplan mit der Bitte um Kostenübernahme für die Gebärdensprachdolmetscher*innen ein, gegebenenfalls mit einem Kostenvoranschlag eines*einer Dolmetscher*in. Der Bezirk stellt den Bewilligungsbescheid nach Eingang und Prüfung aller Unterlagen zum Studienbeginn aus.
  • Der*die Student*in sucht entweder selbst geeignete Gebärdensprachdolmetscher*innen oder bekommt sie über die zuständige Vermittlungsstelle im Auftrag des Bezirks zugeteilt.
  • Der*die Dolmetscher*in stellt seine*ihre Rechnung direkt an den zuständigen Bezirk.

Kostenträger

Kostenträger sind die Bezirke als überörtliche Träger der Sozialhilfe (Art. 82 AGSG).

Höhe der Kostenübernahme

Die Höhe der Vergütung erfolgt nach den Richtlinien der jeweils zuständigen Bezirke und ist dort zu erfragen (siehe LINKS).

Wichtig

Falls der Stundenplan wegen des noch fehlenden Vorlesungsverzeichnisses nicht genau erstellt werden kann, muss der*die Student*in dies beim Bezirk melden und den Bedarf mit einer ungefähren Stundenangabe beantragen.

Der formale Bescheid mit der Höhe der Kostenübernahme erfolgt nach der vollständigen Einreichung aller Unterlagen.