Zuschuss an den Arbeitnehmer

Zuschuss an den*die Arbeitnehmer*in

Das Inklusionsamt kann gehörlosen Arbeitnehmer*innen bei besonderem Bedarf einen Zuschuss zu den Kosten für den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in zahlen. (§ 24 SchwbAV)
Bezuschusst werden Dolmetscheinsätze in erster Linie bei Maßnahmen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die gehörlose Arbeitnehmer*innen wegen der Hörschädigung sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten verstehen würden und die gleichzeitig zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

Darunter fallen insbesondere Fortbildungen (inner- und außerbetrieblich)
  • zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse bzw.
  • zur Anpassung an die technische Entwicklung.

Ablauf

  • Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in beantragt beim Inklusionsamt einen Zuschuss zur Finanzierung eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in mit Angabe der anfallenden Kostenhöhe (bzw. dem Umfang der zu leistenden Dolmetscherstunden).
  • Das Inklusionsamt prüft den Antrag und schickt dem*der Gehörlosen eine Kostenübernahmeerklärung.
  • Der*die Gehörlose sucht und beauftragt eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in schickt seine*ihre Rechnung nach dem Dolmetscheinsatz an den*die Gehörlose*n.
  • Der*die Gehörlose bezahlt die Rechnung und reicht diese beim Integrationsamt ein.
  • Das Inklusionsamt erstattet dem*der Gehörlosen die Rechnungen (maximal in der vorher vereinbarten Höhe des gesamten Zuschusses).

Höhe der Kostenübernahme

Siehe unter Inklusionsamt

Wichtig

Das Inklusionsamt kann in bestimmten Fällen die Honorarabwicklung mit dem*der Dolmetscher*in selbst direkt durchführen, damit für den*die Gehörlose*n keine unzumutbaren finanziellen Vorleistungen anfallen.

Fallen Fortbildungen nur vereinzelt an, werden Zuschüsse für Gebärdensprachdolmetscher*innen auf persönlichen Antrag nach § 24 SchwbAV bewilligt. Sobald pro Jahr mehrere Dolmetscheinsätze für Fortbildungen erforderlich sind, kann eine Budgetleistung an den*die Arbeitgeber*in im Rahmen des § 27 SchwbAV überlegt werden (siehe unter Zuschuss an den Arbeitgeber).