Das Inklusionsamt kann gehörlosen Arbeitnehmer*innen bei besonderem Bedarf einen Zuschuss zu den Kosten für den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in zahlen. (
§ 24 SchwbAV)
Bezuschusst werden Dolmetscheinsätze in erster Linie bei Maßnahmen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die gehörlose Arbeitnehmer*innen wegen der Hörschädigung sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten verstehen würden
und die gleichzeitig zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.
Darunter fallen insbesondere Fortbildungen (inner- und außerbetrieblich)
- zur Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse bzw.
- zur Anpassung an die technische Entwicklung.
Das Inklusionsamt kann in bestimmten Fällen die Honorarabwicklung mit dem*der Dolmetscher*in selbst direkt durchführen, damit für den*die Gehörlose*n keine unzumutbaren finanziellen Vorleistungen anfallen.
Fallen Fortbildungen nur vereinzelt an, werden Zuschüsse für Gebärdensprachdolmetscher*innen auf persönlichen Antrag nach
§ 24 SchwbAV bewilligt. Sobald pro Jahr mehrere Dolmetscheinsätze für Fortbildungen erforderlich sind, kann eine Budgetleistung an den*die Arbeitgeber*in im Rahmen des
§ 27 SchwbAV überlegt werden (siehe unter
Zuschuss an den Arbeitgeber).