Schule Eltern/gl - Kind/gl

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Kostenträger
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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Schule Eltern/gl - Kind/gl

Einleitung

Gehörlose Eltern mit einem gehörlosen Kind in einer Regelschule oder einer Gehörlosenschule haben einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn sie sich mit der Schule verständigen müssen.

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können zum Einsatz kommen z. B. bei:
  • Elternabenden
  • Elternbeiratssitzungen
  • Elternsprechstunden
  • notwendigen Gesprächen mit Lehrern bzw. der Schulleitung
  • Informationsveranstaltungen in der Schule
Dazu gehören auch  Schulpflichtpraktika: Diese gelten als Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe auf Bildung. Sie können gemäß § 112 SGB 9 und § 138 SGB 9 bei den bayerischen Bezirken beantragt und ohne Einkommens- und Vermögensprüfung gewährt werden.
 
Nicht dazu gehören z. B. Schulausflüge, Abschlussfeiern, Elternstammtische.

Näheres zum Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bei schulischen Veranstaltungen an Schwerhörigen- und Gehörlosenschulen siehe unter Schulveranstaltungen an Förderzentren.

Ablauf

  • Die Eltern stellen vor dem Gesprächstermin einen Antrag auf die Gewährung der Kostenübernahme für den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in beim zuständigen Bezirk, gegebenenfalls mit einem Kostenvoranschlag eines Gebärdensprachdolmetschers. (Zum genauen Ablauf beim jeweils zuständigen Bezirk und den notwendigen Formularen siehe LINKS.)
    (Bitte beachten: Für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz der Eltern entscheidend, nicht der Ort der Schule.)
  • Nach Erhalt der Kostenübernahmebestätigung vom Bezirk beauftragen die Eltern eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in stellt seine*ihre Rechnung direkt beim zuständigen Bezirk nach den dort gültigen Richtlinien. Bei manchen Bezirken muss hierfür ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden.

Kostenträger

Bayerische Bezirke

Höhe der Kostenübernahme

In Bayern gibt es zwei verschiedene Vorgehensweisen bei der Kostenübernahme:

1. In den meisten Bezirken wird wie folgt vergütet:

Die Übernahme der Dolmetschkosten dient dem Ausgleich der Hörschädigung des Kindes und der Förderung des Schulbesuches. Es handelt sich hier um eine (Eingliederungs-)Hilfe für ein gehörloses Kind.

Eine Prüfung von Einkommen und Vermögen und eine Kostenbeteiligung der Eltern bzw. des Kindes sind nicht vorgesehen. (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)

Die Höhe der Kostenübernahme erfolgt nach den Richtlinien des jeweiligen Bezirks.
2. Ausnahme:

Beim Bezirk von Oberbayern wird über die entstehenden Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Eltern nach dem SGB XII entschieden. Es handelt sich hierbei um einen Anspruch der Eltern auf Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. In diesem Fall erfolgt eine Prüfung der Eltern auf Einkommen und Vermögen. Die Kosten für den*die Dolmetscher*in werden nur übernommen, wenn die gehörlosen Eltern unterhalb einer bestimmten Einkommens-/Vermögensgrenze liegen.

Sofern die Kosten übernommen werden, erfolgt dies nach den Richtlinien des Bundesteilhabegesetzes BTHG.

Wichtig

Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung müssen die gehörlosen Eltern ihre Hörbehinderung nachweisen, z. B. durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und des Schwerbehindertenausweises. Das Merkzeichen GL (Gehörlos) ist nicht Leistungsvoraussetzung.

In manchen Bezirken kann die Antragstellung auch über die zuständige Vermittlungsstelle erfolgen, die dann mit dem Bezirk den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in organisiert.

Schule Eltern/gl - Kind/h

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Kostenträger
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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Schule Eltern/gl - Kind/h

Einleitung

Gehörlose Eltern mit einem hörenden Kind in einer Regelschule haben einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn sie sich mit der Schule verständigen müssen.

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können zum Einsatz kommen z. B. bei:
  • Elternabenden
  • Elternbeiratssitzungen
  • Elternsprechstunden
  • notwendigen Gesprächen mit Lehrern bzw. der Schulleitung
  • Informationsveranstaltungen in der Schule
  • Abschlussfeiern
Nicht dazu gehören z. B. Schulausflüge, Elternstammtische.

Ablauf

  • Die Eltern stellen vor dem Gesprächstermin einen Antrag auf die Gewährung der Kostenübernahme für den Einsatz eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in beim zuständigen Bezirk, gegebenenfalls mit einem Kostenvoranschlag eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (Zum genauen Ablauf beim jeweils zuständigen Bezirk und den notwendigen Formularen siehe LINKS.)
    (Bitte beachten: Für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz der Eltern entscheidend, nicht der Ort der Schule.)
  • Nach Erhalt der Kostenübernahmebestätigung vom Bezirk beauftragen die Eltern eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in stellt seine*ihre Rechnung direkt beim zuständigen Bezirk nach den dort gültigen Richtlinien. Bei manchen Bezirken muss hierfür ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden.

Kostenträger

Bayerische Bezirke (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BayKHV)

Höhe der Kostenübernahme

Da es sich hier um eine Hilfe für die gehörlosen Eltern handelt, gilt das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG .

Die Kostenübernahme für das Dolmetschhonorar erfolgt nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayKHV.

Wichtig

Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung müssen die gehörlosen Eltern ihre Hörbehinderung nachweisen, z. B. durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und des Schwerbehindertenausweises. Das Merkzeichen GL (Gehörlos) ist nicht Leistungsvoraussetzung.

In manchen Bezirken kann die Antragstellung auch über die zuständige Vermittlungsstelle erfolgen, die dann mit dem Bezirk den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in organisiert.

Schulveranstaltungen in Förderzentren

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Ablauf
  4. Kostenträger
  5. Höhe der Kostenübernahme
  6. Wichtig
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Schulveranstaltungen an Förderzentren

Einleitung

Für bestimmte schulische Veranstaltungen an Förderzentren (Schwerhörigen- und Gehörlosenschulen) kann der Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen erforderlich sein, wenn gehörlose Eltern an diesen Veranstaltungen teilnehmen.

Einsatzbereiche

Dolmetscher*innen können z. B. bei folgenden Veranstaltungen zum Einsatz kommen:
  • Eltern-/Schulinformationsveranstaltungen
  • Berufsinformationstage
  • Kulturveranstaltungen
  • Fachvorträge
  • Firmen- und Museumsführungen

Ablauf

Die Organisation von Gebärdensprachdolmetscher*innen ist an den Förderzentren in den verschiedenen Bezirken in Bayern unterschiedlich geregelt. Gehörlose Eltern sollten vor der Veranstaltung mit dem zuständigen Förderzentrum (Schule) die Organisation des*der Dolmetscher*in klären. Bei Unklarheiten können sich gehörlose Eltern an ihre zuständige Vermittlungsstelle wenden (siehe LINK: Vermittlungsstellen in Bayern).
In den meisten Fällen gilt folgender Ablauf:
  • Die Eltern fragen bei der Schule nach, ob die Schule selbst die Kommunikation in Gebärdensprache sicherstellt.
  • Falls ja (Kostenträger Schule): Die Schule vereinbart gegebenenfalls den Einsatz und die Einsatzbedingungen mit dem*der Dolmetscher*in.
  • Falls nein (Kostenträger Bezirk): Die Eltern stellen einen Antrag beim zuständigen Bezirk und organisieren nach der Kostenübernahmeerklärung selbst eine*n Dolmetscher*in, der*die die Kommunikation zwischen Eltern und Schule sicherstellen soll. (Weitere Informationen siehe unter Bayerische Bezirke.)

Kostenträger

Entweder die Schule oder der zuständige Bezirk.

Höhe der Kostenübernahme

Der*die Gebärdensprachdolmetscher*in rechnet sein Honorar entweder entsprechend der Vereinbarung mit der Schule oder nach den Bedingungen des jeweiligen Bezirks ab.

Wichtig

Die Finanzierung von Dolmetscheinsätzen für gehörlose Eltern bei der Kommunikation mit der Schule (Regelschule bzw. Gehörlosenschule) wird näher erläutert unter den Schlagworten Eltern und Schule gehörlose Kinder und Eltern und Schule hörende Kinder.