In den meisten Kommunen in Bayern existiert eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft), die für alle dort wohnenden Arbeitslosengeld-II-Empfänger zuständig ist. Aktuell werden viele ARGEn aufgrund von Gesetzesänderungen umstrukturiert. Daher kann es auch zu Änderungen in den unten genannten Abläufen und Zuständigkeiten kommen. Einige Kommunen haben die SGB-II-Leistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende) anders organisiert (mehr Informationen siehe unter Wichtig).
Die ARGEn sind als Sozialleistungsträger verpflichtet, Gehörlosen bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen.
(
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und
§ 9 BGG)
Einsatzbereiche für den Einsatz ein*er Gebärdensprachdolmetscher*in sind z. B:
- Antragstellung für Arbeitslosengeld II
- Beratungsgespräche
Unter bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger Absprache mit der ARGE:
- Vorstellungsgespräche bei einem*einer möglichen Arbeitgeber*in
- Informationsveranstaltungen und Gespräche, die für eine Arbeitsaufnahme erforderlich sind
Gehörlose müssen Arbeitslosengeld II beziehen.
In einigen Kommunen in Bayern gibt es Ausnahmen. Dort sind die Leistungen des SGB II anders organisiert. Beispiele hierfür sind:
1. In den Landkreisen München und Straubing-Bogen sowie in den Städten Passau und Straubing werden die Leistungen nach SGB II zwischen Agentur für Arbeit und Kommune getrennt voneinander vollzogen. Hier gibt es keine ARGE. Das SGB-II-Team der Agentur für Arbeit kümmert sich hier um die Belange der ALG-II-Empfänger. Für manche Bereiche und Aufgaben ist hier die Kommune zuständig, z. B. für einige Leistungsberechnungen. Arbeitslose/Alg-II-Empfänger wenden sich normalerweise zuerst an die Agentur für Arbeit. Für bestimmte Aufgaben zieht dann i. d. R. die Agentur für Arbeit die Kommune hinzu.
2. In den Städten Schweinfurt und Erlangen und den Landkreisen Würzburg und Miesbach hat die gesamte SGB-II-Leistung die Kommune übernommen (Option kommunaler Trägerschaft/Optierende Kommunen). Auch hier gibt es keine ARGE. Das heißt, hier kümmert sich ausschließlich die Kommune um ALG-II-Empfänger.
(Weitere Informationen hierzu siehe LINK des STMAS.)
Gehörlose können sich bei ihrer Agentur für Arbeit erkundigen, wer an ihrem Wohnort für ALG-II-Empfänger zuständig ist (siehe LINK Agentur für Arbeit).