ARGE für Arbeitslosengeld-II-Bezieher (allgemein)

ARGE

In den meisten Kommunen in Bayern existiert eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft), die für alle dort wohnenden Arbeitslosengeld-II-Empfänger zuständig ist. Aktuell werden viele ARGEn aufgrund von Gesetzesänderungen umstrukturiert. Daher kann es auch zu Änderungen in den unten genannten Abläufen und Zuständigkeiten kommen. Einige Kommunen haben die SGB-II-Leistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende) anders organisiert (mehr Informationen siehe unter Wichtig).
Die ARGEn sind als Sozialleistungsträger verpflichtet, Gehörlosen bei Bedarf einen Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen.
(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)

Einsatzbereiche

Einsatzbereiche für den Einsatz ein*er Gebärdensprachdolmetscher*in sind z. B:
  • Antragstellung für Arbeitslosengeld II
  • Beratungsgespräche
Unter bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger Absprache mit der ARGE:
  • Vorstellungsgespräche bei einem*einer möglichen Arbeitgeber*in
  • Informationsveranstaltungen und Gespräche, die für eine Arbeitsaufnahme erforderlich sind

Voraussetzungen

Gehörlose müssen Arbeitslosengeld II beziehen.

Ablauf

Beratungsgespräche:
  • In der Regel erhält der*die Gehörlose eine Einladung zu einem Beratungsgespräch bei der ARGE.
  • Der*die Gehörlose informiert die zuständige ARGE darüber, dass er*sie bei der Kommunikation auf eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in angewiesen ist.
  • Normalerweise organisiert die ARGE in diesen Fällen den*die Dolmetscher*in selbst.
  • Der*die Gebärdensprachdolmetscher*in stellt seine*ihre Rechnung direkt an die ARGE entsprechend den vorher vereinbarten Konditionen.
Vorstellungsgespräche/Informationsveranstaltungen etc.:
  • Bei Vorstellungsgesprächen oder Informationsveranstaltungen kann die Finanzierung eines*einer Dolmetscher*in nur nach vorheriger Absprache mit der ARGE erfolgen.
  • Der*die Gehörlose bespricht vor dem Termin bzw. vor der Veranstaltung mit seinem*ihrem Ansprechpartner*in, ob die ARGE eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in für den Termin bestellt oder ob der*die Gehörlose selbst eine*n Dolmetscher*in organisieren soll.
  • Der*die Dolmetscher*in klärt mit der zuständigen ARGE die Formalitäten und rechnet direkt mit dieser ab.

Höhe der Kostenübernahme

Vergütungsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X

Wichtig

In einigen Kommunen in Bayern gibt es Ausnahmen. Dort sind die Leistungen des SGB II anders organisiert. Beispiele hierfür sind:

1. In den Landkreisen München und Straubing-Bogen sowie in den Städten Passau und Straubing werden die Leistungen nach SGB II zwischen Agentur für Arbeit und Kommune getrennt voneinander vollzogen. Hier gibt es keine ARGE. Das SGB-II-Team der Agentur für Arbeit kümmert sich hier um die Belange der ALG-II-Empfänger. Für manche Bereiche und Aufgaben ist hier die Kommune zuständig, z. B. für einige Leistungsberechnungen. Arbeitslose/Alg-II-Empfänger wenden sich normalerweise zuerst an die Agentur für Arbeit. Für bestimmte Aufgaben zieht dann i. d. R. die Agentur für Arbeit die Kommune hinzu.
2. In den Städten Schweinfurt und Erlangen und den Landkreisen Würzburg und Miesbach hat die gesamte SGB-II-Leistung die Kommune übernommen (Option kommunaler Trägerschaft/Optierende Kommunen). Auch hier gibt es keine ARGE. Das heißt, hier kümmert sich ausschließlich die Kommune um ALG-II-Empfänger.

(Weitere Informationen hierzu siehe LINK des STMAS.)

Gehörlose können sich bei ihrer Agentur für Arbeit erkundigen, wer an ihrem Wohnort für ALG-II-Empfänger zuständig ist (siehe LINK Agentur für Arbeit).