Arbeitsassistenz (Rentenversicherung)

Arbeitsassistenz (Rentenversicherung)

Wenn die Eingliederung in einen neuen Arbeitsplatz eine Berentung verhindert, finanziert die Rentenversicherung den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in als Arbeitsassistenz. Dies geschieht für längstens drei Jahre unter bestimmten Voraussetzungen. (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB IX)

Voraussetzungen

  • Der*die Gehörlose muss alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur beruflichen Rehabilitation erfüllen (siehe unter Berufliche Rehabilitation).
  • Die Hörbehinderung muss als unmittelbare Folge einer Erkrankung und als erstmaliges Ereignis auftreten (z. B. Spätertaubte).
  • Die Arbeitsassistenz sichert die Wiedereingliederung in den Beruf.
  • Die Unterstützung durch den*die Gebärdensprachdolmetscher*in muss zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig erforderlich sein.
  • Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in muss den Kernbereich der Arbeitsaufgaben selbständig leisten können.
(Ablauf der Antragstellung siehe unter Arbeitsassistenz allgemein.)