Agentur für Arbeit (Jugendliche und Berufswahl)

In Fragen der Berufswahl und Berufsausbildung ist die Agentur für Arbeit als Sozialleistungsträger verpflichtet, gehörlosen Jugendlichen in bestimmten Einsatzbereichen Gebärdensprachdolmetscher*innen bereitzustellen. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und § 9 BGG)
 

Einsatzbereiche

z. B.:
  • Beratungsgespräche in der Agentur für Arbeit
  • Notwendiger Test/Untersuchung bei den Fachdiensten der Agentur für Arbeit
  • Beratungsgespräche in der Schule mit dem Berater der Arbeitsagentur
  • Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb

Ablauf

1. Dolmetscher*innen für Beratungsgespräche bei der Agentur für Arbeit und in der Schule:
  • Manche Arbeitsagenturen bieten an bestimmten Tagen zu festgelegten Zeiten Sprechstunden mit Gebärdensprachdolmetscher*innen an. Gehörlose Jugendliche können sich bei Ihrer zuständigen Agentur danach erkundigen.
  • Falls es keine festen Beratungstage mit Gebärdensprachdolmetscher*innen gibt, sollten gehörlose Jugendliche ihre zuständige Agentur fragen, ob diese eine*n Dolmetscher*in bestellt, oder ob sie selbst eine*n Dolmetscher*in ihrer Wahl mitbringen können. (§ 9 Abs. 1 SGB IX)
  • Für Gespräche in der Schule bringt der*die Berater*in eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in selbst mit.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet in beiden Fällen sein*ihr Honorar direkt mit der Agentur für Arbeit ab.
2. Dolmetscher für Vorstellungsgespräche in einem Ausbildungsbetrieb:
  • Der*die Jugendliche klärt mit dem*der Berater*in seine*ihre Eignung für die gewünschte Ausbildung.
  • Der*die Jugendliche gibt seinem*seiner Berater*in bei der Agentur für Arbeit den Vorstellungstermin bekannt und bespricht die Kostenübernahme für den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Stimmt der*die Berater*in der Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit zu, organisiert der*die Jugendliche selbst eine*n Dolmetscher*in. Der*die Dolmetscher*in rechnet sein+ihr Honorar mit der Agentur für Arbeit ab.

Höhe der Kostenübernahme

Zur Vergütung ist das JVEG § 9 Abs. 3 anzuwenden.

(Nähere Informationen zur Berufsausbildung für gehörlose Jugendliche siehe unter dem Schlagwort Berufsausbildung.)