Als Sozialleistungsträger ist das Amt für Existenzsicherung und soziale Integration verpflichtet, gehörlosen Menschen bei Bedarf Beratung in Gebärdensprache zur Verfügung zu stellen.
In einigen Städten (z. B. in München) gibt es Sozialbürgerhäuser, die diese Aufgaben übernehmen. (
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und
§ 9 SGB I)
- Hilfe in anderen Lebenslagen
- Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und Personen über 65 Jahre
(
§ 28 Abs. 1 SGB I)
Ausnahme: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen).
(Die Beratung für diese Hilfen erfolgt durch die Sozialverwaltung des örtlichen Bezirks.)
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration bzw. Sozialbürgerhaus oder der örtlich zuständige Bezirk.
In München gibt es ein Sozialbürgerhaus (Laim/Schwanthaler Höhe), das für die oben genannten Belange von gehörlosen Menschen zuständig ist. (Weitere Informationen siehe LINK.)
Der Teil der Sozialhilfe, der sich mit grundsätzlich arbeitsfähigen Menschen beschäftigt, ist jetzt in der ARGE angesiedelt. (Weitere Informationen hierzu siehe unter dem Schlagwort
ARGE).