Schule Eltern/gl - Kind/h

Schule Eltern/gl - Kind/h

Gehörlose Eltern mit einem hörenden Kind in einer Regelschule haben einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn sie sich mit der Schule verständigen müssen.

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können zum Einsatz kommen z. B. bei:
  • Elternabenden
  • Elternbeiratssitzungen
  • Elternsprechstunden
  • notwendigen Gesprächen mit Lehrern bzw. der Schulleitung
  • Informationsveranstaltungen in der Schule
  • Abschlussfeiern
Nicht dazu gehören z. B. Schulausflüge, Elternstammtische.

Ablauf

  • Die Eltern stellen vor dem Gesprächstermin einen Antrag auf die Gewährung der Kostenübernahme für den Einsatz eine*r Gebärdensprachdolmetscher*in beim zuständigen Bezirk, gegebenenfalls mit einem Kostenvoranschlag eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (Zum genauen Ablauf beim jeweils zuständigen Bezirk und den notwendigen Formularen siehe LINKS.)
    (Bitte beachten: Für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz der Eltern entscheidend, nicht der Ort der Schule.)
  • Nach Erhalt der Kostenübernahmebestätigung vom Bezirk beauftragen die Eltern eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in stellt seine*ihre Rechnung direkt beim zuständigen Bezirk nach den dort gültigen Richtlinien. Bei manchen Bezirken muss hierfür ein entsprechendes Formular ausgefüllt werden.

Kostenträger

Bayerische Bezirke (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BayKHV)

Höhe der Kostenübernahme

Da es sich hier um eine Hilfe für die gehörlosen Eltern handelt, gilt das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG .

Die Kostenübernahme für das Dolmetschhonorar erfolgt nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayKHV.

Wichtig

Beim ersten Antrag auf Kostenerstattung müssen die gehörlosen Eltern ihre Hörbehinderung nachweisen, z. B. durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und des Schwerbehindertenausweises. Das Merkzeichen GL (Gehörlos) ist nicht Leistungsvoraussetzung.

In manchen Bezirken kann die Antragstellung auch über die zuständige Vermittlungsstelle erfolgen, die dann mit dem Bezirk den Einsatz des*der Gebärdensprachdolmetscher*in organisiert.