Gehörlose Eltern mit einem hörenden Kind in einer Regelschule haben einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher*innen, wenn sie sich mit der Schule verständigen müssen.
Gebärdensprachdolmetscher*innen können zum Einsatz kommen z. B. bei:
- Elternabenden
- Elternbeiratssitzungen
- Elternsprechstunden
- notwendigen Gesprächen mit Lehrern bzw. der Schulleitung
- Informationsveranstaltungen in der Schule
- Abschlussfeiern
Nicht dazu gehören z. B. Schulausflüge, Elternstammtische.
Da es sich hier um eine Hilfe für die gehörlosen Eltern handelt, gilt das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG .
Die Kostenübernahme für das Dolmetschhonorar erfolgt nach
§ 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BayKHV.