Berufliche Rehabilitation (allgemein)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Kostenträger
  6. Höhe der Kostenübernahme
  7. Wichtig
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Berufliche Rehabilitation (allgemein)

Einleitung

Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) soll helfen, trotz Erkrankung oder Behinderung
  • Arbeitnehmer*innen den Arbeitsplatz zu sichern,
  • Arbeitnehmer*innen wieder ins Berufsleben einzugliedern und
  • eine vorzeitige Verrentung zu verhindern.
Auch hier haben Gehörlose einen Anspruch auf den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in.

(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX, § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)

Einsatzbereiche

Ein Einsatz kann notwendig sein z. B. bei:
  • Maßnahmen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen
  • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Wohnortnähe oder in Berufsförderungswerken
  • Vorbereitungslehrgängen

Voraussetzungen

Um Leistungen zur Beruflichen Rehabilitation zu erhalten, müssen Gehörlose persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Ein notwendiger Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen wird von der finanziert, wenn eine Berufliche Rehabilitation bewilligt wurde.

Detaillierte Auskünfte dazu erteilt die Rentenversicherung. Näheres zum Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in für ein Beratungsgespräch siehe unter Beratungsgespräche Rentenversicherung.

Ablauf

Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen finden für Gehörlose in der Regel in speziellen Gehörloseneinrichtungen statt. Der Dolmetscher rechnet sein Honorar direkt mit der Einrichtung ab. Nur in Ausnahmefällen ist nach Absprache mit der Rentenversicherung eine Maßnahme der Beruflichen Rehabilitation in Einrichtungen für Hörende möglich.

Kostenträger

Rentenversicherung

Höhe der Kostenübernahme

Die Abrechnung erfolgt nach den Konditionen der Reha-Einrichtung für Gehörlose.

Wichtig

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für eine Berufliche Rehabilitation nicht die Rentenversicherung sondern ein anderer Kostenträger zuständig. (Weitere Informationen siehe unter Berufliche Rehabilitation allgemein.)

Berufliche Rehabilitation (Rentenversicherung)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Kostenträger
  6. Höhe der Kostenübernahme
  7. Wichtig
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Berufliche Rehabilitation (Rentenversicherung)

Einleitung

Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) soll helfen, trotz Erkrankung oder Behinderung
  • Arbeitnehmer*innen den Arbeitsplatz zu sichern,
  • Arbeitnehmer*innen wieder ins Berufsleben einzugliedern und
  • eine vorzeitige Verrentung zu verhindern.
Auch hier haben Gehörlose einen Anspruch auf den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in.

(§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX, § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)

Einsatzbereiche

Ein Einsatz kann notwendig sein z. B. bei:
  • Maßnahmen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen
  • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in Wohnortnähe oder in Berufsförderungswerken
  • Vorbereitungslehrgängen

Voraussetzungen

Um Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu erhalten, müssen Gehörlose persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Ein notwendiger Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen wird von der Rentenversicherung finanziert, wenn eine berufliche Rehabilitation bewilligt wurde.

Detaillierte Auskünfte dazu erteilt die Rentenversicherung. Näheres zum Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in für ein Beratungsgespräch siehe unter Beratungsgespräche Rentenversicherung.

Ablauf

Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen finden für Gehörlose in der Regel in speziellen Gehörloseneinrichtungen statt. Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit der Einrichtung ab. Nur in Ausnahmefällen ist nach Absprache mit der Rentenversicherung eine Maßnahme der Beruflichen Rehabilitation in Einrichtungen für Hörende möglich.

Kostenträger

Rentenversicherung

Höhe der Kostenübernahme

Die Abrechnung erfolgt nach den Konditionen der Reha-Einrichtung für Gehörlose.

Wichtig

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für eine Berufliche Rehabilitation nicht die Rentenversicherung sondern ein anderer Kostenträger zuständig. (Weitere Informationen siehe unter Berufliche Rehabilitation allgemein.)

Medizinische Rehabilitation (Rentenversicherung)

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Einsatzbereiche
  3. Voraussetzungen
  4. Ablauf
  5. Kostenträger
  6. Höhe der Kostenübernahme
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Medizinische Rehabilitation

Einleitung

Immer wenn eine schwerwiegende Erkrankung bzw. eine Behinderung die Erwerbsfähigkeit eines*einer gehörlosen Arbeitnehmer*in gefährdet oder vermindert, kann die Medizinische Rehabilitation helfen, diese Gefährdung bzw. Verminderung zu beseitigen oder zu mildern.

Die Medizinische Rehabilitation soll dem Arbeitnehmer helfen, möglichst lange im Berufsleben bleiben zu können.

Falls Gehörlose nicht in speziellen Gehörloseneinrichtungen behandelt werden, haben sie bei notwendigem Bedarf Anspruch auf den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (§ 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und §§ 6 und 57 SGB IX)

Einsatzbereiche

Gebärdensprachdolmetscher*innen können bei folgenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zum Einsatz kommen:
  • ärztliche Untersuchungen im Auftrag der Rentenversicherung
  • medizinische Heilverfahren (Kuren)
  • Anschlussheilbehandlung nach einer Akutbehandlung im Krankenhaus, z. B. nach einer Operation (z. B. Bandscheibenschäden, Herzinfarkt, Bypass-Operationen)
  • onkologische Rehabilitation nach einer abgeschlossenen Behandlung wegen einer Krebserkrankung
  • Entwöhnungsbehandlung bei einer Suchterkrankung
  • Kinderrehabilitation für Kinder, deren Erkrankung voraussichtlich Auswirkungen auf die spätere Erwerbstätigkeit hat
  • psychische Rehabilitation (z. B. Neurosen, Depressionen)
Gehörlose müssen für die Bewilligung einer Medizinischen Rehabilitation bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Detaillierte Auskünfte dazu erteilt die Rentenversicherung. Näheres zum Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für ein Beratungsgespräch siehe unter Beratungsgespräche Rentenversicherung.

Voraussetzungen

Ein notwendiger Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher*innen wird von der Rentenversicherung finanziert, wenn
  • eine Medizinische Rehabilitation bewilligt wurde und
  • es erforderlich ist, dass der*die betroffene Gehörlose in einer hörenden Einrichtung behandelt wird. (Dies ist unter Umständen notwendig, wenn in einer Einrichtung für Gehörlose bestimmte Erkrankungen nicht behandelt werden können.)

Ablauf

  • Der*die Gehörlose informiert die Rentenversicherung und die behandelnde Kureinrichtung rechtzeitig über seine Behinderung.
  • Die Einrichtung klärt mit der Rentenversicherung die Kostenübernahme für den*die Dolmetscher*in.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit der Einrichtung ab.

Kostenträger

Rentenversicherung

Höhe der Kostenübernahme

Die Abrechnung erfolgt nach den Konditionen der Einrichtung.