Kuraufenthalt

Kuraufenthalt

Kuraufenthalte als
  • medizinische Vorsorgeleistungen
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
  • medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter
werden bei entsprechenden Voraussetzungen von den gesetzlichen Krankenkassen auf Antrag bewilligt (§ 23, § 40 und § 41 SGB V). (Weitere Informationen siehe auch unter Krankenkasse.)

Ablauf

Oben genannte Kur-Maßnahmen für Gehörlose bieten in erster Linie Kliniken an, die auf Gehörlose spezialisiert sind, wie z. B. die Klinik in Bad Grönenbach.
Für die reibungslose Kommunikation zwischen Gehörlosen und Ärzten sorgt die auf Gehörlose spezialisierte Klinik. Das bedeutet, dass die Kurklinik gegebenenfalls die gesamte Organisation für den notwendigen Einsatz eines*einer Gebärdendensprachdolmetscher*in übernimmt.
Das Antragsverfahren für einen Kuraufenthalt wird vom Arzt eingeleitet. Im Verfahren wird geprüft, ob eine Kur bewilligt werden kann und wer der Kostenträger ist.

Kostenträger

Krankenkasse
In bestimmten Fällen kann der Kostenträger auch die Rentenversicherung sein. Nähere Informationen siehe unter dem Schlagwort Medizinische Rehabilitation (Rentenversicherung).

Höhe der Kostenübernahme

Entsprechend den Konditionen der Einrichtung