Der*die Arbeitgeber*in eines*einer gehörlosen Arbeitnehmer*in finanziert im Rahmen seiner*ihrer Möglichkeiten die anfallenden Kosten für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in selbst. Entstehen für den*die Arbeitgeber*in jedoch außergewöhnliche Belastungen durch die Höhe der insgesamt anfallenden Dolmetschkosten, zahlt das Integrationsamt in der Regel einen Zuschuss an den*die Arbeitgeber*in (
§ 27 SchwbAV). Das Integrationsamt entscheidet dabei je nach Einzelfall. Die Höhe der Bezuschussung ist u. a. abhängig von der Größe und den finanziellen Möglichkeiten des Betriebes.
Zuschüsse können für folgende Einsatzbereiche beantragt werden:
- Mitarbeiter*innen-Gespräche
- Teambesprechungen
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Betrieb
- Betriebliche Weiterbildung/Schulungen/Fortbildungen (siehe auch Volkshochschule)
- Konferenzen
- Betriebs- und Personalversammlungen
- Schwerbehindertenversammlungen
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt das Inklusionsamt auch einen
Zuschuss an den Arbeitnehmer oder übernimmt die Kosten für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als notwendige Arbeitsassistenz sowohl für Arbeitnehmer*innen (
Arbeitsassistenz Inklusionsamt) als auch für Selbständige (
Arbeitsassistenz Selbständige). Weitere Informationen dazu siehe unter den jeweiligen Schlagworten.