Zuschuss an den Arbeitgeber

Zuschuss an den*die Arbeitgeber*in

Der*die Arbeitgeber*in eines*einer gehörlosen Arbeitnehmer*in finanziert im Rahmen seiner*ihrer Möglichkeiten die anfallenden Kosten für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in selbst. Entstehen für den*die Arbeitgeber*in jedoch außergewöhnliche Belastungen durch die Höhe der insgesamt anfallenden Dolmetschkosten, zahlt das Integrationsamt in der Regel einen Zuschuss an den*die Arbeitgeber*in (§ 27 SchwbAV). Das Integrationsamt entscheidet dabei je nach Einzelfall. Die Höhe der Bezuschussung ist u. a. abhängig von der Größe und den finanziellen Möglichkeiten des Betriebes.

Einsatzbereiche

Zuschüsse können für folgende Einsatzbereiche beantragt werden:
  • Mitarbeiter*innen-Gespräche
  • Teambesprechungen
  • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Betrieb
  • Betriebliche Weiterbildung/Schulungen/Fortbildungen (siehe auch Volkshochschule)
  • Konferenzen
  • Betriebs- und Personalversammlungen
  • Schwerbehindertenversammlungen

Ablauf

  • Der*die Arbeitgeber*in beantragt mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Belastung einen Zuschuss zur Finanzierung eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in mit Angabe der anfallenden Kostenhöhe (bzw. dem Umfang der zu leistenden Dolmetschstunden).
  • Das Integrationsamt bespricht mit dem*der Arbeitgeber*in die Höhe des Zuschusses und bewilligt ein bestimmtes Budget.
  • Der*die Arbeitgeber*in organisiert und beauftragt selbst den*die Gebärdensprachdolmetscher*in. Der*die gehörlose Arbeitnehmer*in kann ihn*sie bei der Organisation unterstützen.
  • Der*die Dolmetscher*in rechnet sein*ihr Honorar direkt mit dem*der Arbeitgeber*in ab.
  • Der*die Arbeitgeber*in reicht die Rechnungen beim Integrationsamt ein und erhält anschließend eine Kostenerstattung im Rahmen des vorab bewilligten Budgets.

Höhe der Kostenübernahme

Siehe unter Inklusionsamt

Wichtig

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt das Inklusionsamt auch einen Zuschuss an den Arbeitnehmer oder übernimmt die Kosten für eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in als notwendige Arbeitsassistenz sowohl für Arbeitnehmer*innen (Arbeitsassistenz Inklusionsamt) als auch für Selbständige (Arbeitsassistenz Selbständige). Weitere Informationen dazu siehe unter den jeweiligen Schlagworten.