Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung (siehe LINKS) beraten bei allen Fragen rund um die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung. Wenn Gehörlose eine Beratung benötigen, haben sie Anspruch auf den Einsatz eines*einer Gebärdensprachdolmetscher*in. (
§ 17 Abs. 2 SGB I,
§ 19 Abs. 1, Satz 2 SGB X und
§§ 6 und
57 SGB IX)
Zur Vergütung ist das JVEG (
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 3) anzuwenden.